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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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Beiträge zur Münzgeschichte der Lüneburgischen Lande etc. 239<br />

Silberhandel in Hamburg Gewinn, und so mögen denn auch hier die<br />

Rücksichten auf Verbesserung der Finanzen Veranlassung gewesen<br />

sein, sich über bestehende papierne Verträge hinwegzusetzen,<br />

vielleicht aber auch der Wunsch, der sich von jeher etwas selbstständig<br />

gerirenden Stadt die landesherrliche Macht fühlen zu lassen.<br />

Als Münzstätten kommen hier nun in Betracht: 1. Winsen an<br />

der Luhe, 2. Celle und vielleicht 3. Nienburg an der Weser.<br />

1. Münzstätte Winsen an der Luhe.<br />

Universitätsrath Wolff war der Erste, welcher die Existenz<br />

einer Münzstätte des Herzogs Christian in dem Städtchen Winsen<br />

an der Luhe nachgewiesen hat, doch vermochte er über den Zeitpunkt<br />

der Entstehung und des Eingehens derselben nähere Nachrichten<br />

nicht zu geben. Seine Angaben werden nun<br />

durch verschiedene<br />

Schriftstücke des städtischen Archivs in Lüneburg und des<br />

Königl. Staatsarchivs Hannover bestätigt und erweitert.<br />

Am 6. April 1618 schreibt Herzog Christian an die beiden<br />

kreisausschreibenden Fürsten des Niedersächsischen Kreises antwortlich<br />

eines von ihnen erhaltenen Briefes, in welchem ihm der<br />

Ausfall des nach Lüneburg anberaumten Kreis Probationstages mitgetheilt<br />

wird,<br />

Folgendes:<br />

nach seinem lebhaften Bedauern über diesen Ausfall<br />

,,Darumben Wir bei solchem verwirrten und betrübten Zustande<br />

entschlossen sein, nicht weniger als andere Fürsten und Stände<br />

allbereit thun und inmittelst eines theils stetig gethan haben, Unser<br />

besten Bequemung und Gelegenheit nach auch in diesem ünsern<br />

Fürstenthum Braunschweig-Lüneburg Cellischen Theils grobe und<br />

kleine, güldene und silberne Sorten m^inzen zu lassen, verhoffend,<br />

Wir werden alsdann ohne Schaden sein und bleiben können, gestalt<br />

Wir dann dero Behuf allbereit in wohlverantwortlicher Weise immerwährende<br />

Verordnung gethan, dabei Wir Uns nicht übel befinden.<br />

Und haben es an Ew. L. zu unser Verwahrung wieder antwortlich<br />

gelangen zu lassen eine Nothdurft zu sein<br />

erachtet.^ ^o)<br />

2'->)<br />

Staatsarch. Hannover (Harburger Registratur).

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