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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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Beiträge zur Münzgeschichte der Lüneburgischen Lande etc. 279<br />

Reichs Ständen zuvor gemünzten gerechten Sorten enthalten, die Münzen anderwärts<br />

nicht verleihen, untaugliche in ermeltemReichs-Münzeclict nicht begriffene,<br />

sonderlich aber auf so geringen Inhalt gesetzte verbotene Sorten keineswegs<br />

ausgehen lassen sollen, alles bei daselbst einverleibten Pönen und Strafen, so<br />

befindet sich doch in facto wahr, auch nunmehr Reichs- und Landkundig und<br />

bringet über das der Augenschein selbsten mit, dass viel Chur-, Fürsten, Stände<br />

und Städte an unterschiedlichen Orten in dero Landschaften und Gebieten ihres<br />

Gefallens unterschiedliche Münzstätten anordnen, theils denselben auch die<br />

Stempel um ein gewisses Geld hinleihen, die gute grobe Reichssorten zerbrechen<br />

und in Tiegel setzen, allerhand geringe, als Sechs- und Dreibäzner fürnemlich,<br />

wie auch andere höhere und niedere obvermeltem Münzedict in Gehalt zuwider<br />

laufenden Sorten daraus prägen und schlagen lassen,<br />

gestalt ein Solches nicht<br />

allein aus vorgelegtem mit lit A. sigTiirten, mit sonderem Fleiss ausgefertigtem<br />

Abdruck*^) etlicher Stände silberne Münzsorten, so mit solchen hochverbotenen<br />

Zusätzen ausgebracht werden, dass<br />

da selbige auf das obvermelte Münzedict<br />

redigii-t werden sollten, mit dem vierten, fünften so wohl sechsten Theil erlangen<br />

würden, klärlich zu sehen, sondern auch aus der Prob und Valvirung<br />

der übrigen nicht beigesetzten Stände haufenweis herumfahrenden Münzsorten<br />

leichtHch ans helle Licht des Tags gebracht und von den münzenden Ständen<br />

selbst nicht verneinet werden könne. Wann nun unter solchen Ständen des<br />

heiligen Reichs E. E. E. L. L. L. und Ihr verordnete Münzmeisttr auch erfunden,<br />

in dem nemhchen Sechs- und Dreibäzner, auch andere Sorten in sehr geringem<br />

Yalor unter E. E. E. L. L. L. Gepräg ausgegangen und hin und wieder ausgebracht<br />

worden, wie solches jetztberührter Abdruck sub Nr. 1 und 13,<br />

auch der<br />

kundbare Augenschein mitbringet, dieses aber jetzt angeregten Reichsordimngen<br />

vorleugsten publicirten und so oftmaln erneuerten und noch endlich im<br />

Jahi'e 1600 aufgerichten Deputations- Abschied bekräftigten Münzedicten<br />

diametro zuwider lauft,<br />

auch im Reich pessimi exempli und summuni periculum<br />

in mora. Dann da solche allerhöchste Unordnung in Münzen insgeheim nicht<br />

also bald abgeschafft werden sollte, Ihr Münzbeständern und Münzmeister<br />

respective mit des gemeinen Mannes äussersten Verderben, auch wider alle<br />

Recht und Billigkeit über Euren albereits empfangenen Genuas noch ferner bereichern<br />

imd also anstatt gerechter und dem Münzedict gemässer Münzen obangedeutete,<br />

an Gehalt viel zu geringe Sorten ins Reich also einschleifen werden,<br />

dass man dero ohne merklichen Schaden nicht mehr ledig werden, keine groben<br />

Reichssorten mehr bekommen, sondern darzu alles was man nur kaufen will, es<br />

in die höchste Steigerung bereits gerathen, noch Aveiters hierdurch gebracht<br />

würde, dem Kayserl. Fiscalat-Amt, auch auf dergleichen Sachen ein wachendes<br />

Auge zu haben in alle wege, wann anderwertig keine Abschaffung fürgenommen<br />

würde, oblieget, bevorab, weil dieses eingerissenen und weit aussehenden Unheils<br />

halber bereits Befehl ertheilt, länger nicht zuzusehen, sondern mit gebürenden<br />

Processen ohne Respect zu verfahren, also Unsers Kayserl. Kammergerichts<br />

Jurisdictio aus den Reichs- und Kammergerichtsordnungen genugsam<br />

*') Lag den Acten nicht bei.

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