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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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Münzzeichen und Münzmeisterbuclistaben auf Österr. Münzen. 479<br />

kenntlich zu niaclieu, ordnete die Kaiserin an, dass hinter der<br />

Jahreszahl ein liegendes Kreuz angebracht werde.<br />

Es lauten die<br />

Artikel 25 und 2ü derselben, wie folgt:<br />

Vigesimo quiuto<br />

Dass ihr, imd die übrige Unsere Miinz-Ämter Unsere sowohl als die aut<br />

Jhro May. des Kaysers, Unseres Viellgeliebtisten Gemahls, und mit:<br />

Regenten<br />

Bildnuss, und Wappen Verordneter m;i8sen geprägt werdende Münzen, Künftig,<br />

und in so hing Wir oder Unsere Nachfolgei- es nicht änderst Verordnen werden,<br />

nicht änderst, als in diesen Von Uns Statuiret, und Verordnet werdenden Münzfiiss<br />

ausmünzen, jedoch solchen und was solchen betrift (gleichwie Wir es<br />

Respectu des unter den 30. July 1748 Verordneten, und nunmehro abänderenden<br />

Münz-Fuss befohlen hatten) nachThunlichkeit geheimhalten sollet, damit<br />

diese Münzen mit gut Effect in Gang: und Cours kommen, und sieh befestigen,<br />

ehender, und bevor, als derenselben, und deren bisherigen Münzen unterschied<br />

Ruchtbar werde, und a^durch es nach einiger Zeit um so thunlicher fallen<br />

möge, deren guten Effect anführen zu können, um dessen anderwertigc Amplectirung<br />

und befolgung zu erlangen; um jedoch zu seiner zeit, wann dieser unterschied<br />

bekannt, und Ruclitbar würde, am Tag gelegt werden könne, dass<br />

(ol)schon wir aus besonders erheblichen Ursachen hierinfalls nicht<br />

allein nichts<br />

publiciien lassen, sondern Vielmehr auch die thunliehste Geheimhaltung einbinden)<br />

dannoch aus Gnädigster Aufrichtigkeit Wir diese<br />

neue Silber-Münzen<br />

durch ein eigenes zeichen nicht allein Von denen Vorigen, sondern auch<br />

dahin kennbar zu machen Verordnet haben, dass in Solchen das Silber in den<br />

Preiss ausgemünzet wird, wie es Unser Münz-Fuss in Unseren den Burgundischen<br />

Creyss Constituirenden Erb Nieder-Landen ausbringet, nehmlich zu Vier<br />

und zwanzig Gulden die feine Wiener Mark- Also wollen, und befehlen Wir<br />

euch und gesamt übrigen Unseren Münz-Ämtern, dass die also, es seye auf<br />

May. des Kaisers, od. auf Unsere Bildnuss ausmünzende Silberne Münzen,<br />

nemlich Thaler, Halbe Thaller, oder Gulden, Viertel Thaller, oder Halbe<br />

Gulden, Siebenzehner, Siebner, und Groschen in der Umschrift auf der<br />

Wappen-Seiten, uud zwar immediate nach der Jahrzahl mit einem<br />

Klein Burgundischen, oder Andreoe-Kreuzel,<br />

uud annebst die mit XV: und Respective mit VI: fernerhin bisshero<br />

bezeichnete Sibenzehner und Siebner mit der zahl ihres w^ahren Werts nemlich<br />

XVH: und Respective VII: bezeichnet werden sollen, wie all übrige Münz-<br />

Ämter aus den Abdruck, und aus deneu Punzen zu dem Kreuzel ersehen<br />

werden, welche denenselben unser allhiesiges Haupt-Münz-Amt zuzuschicken<br />

haben wird, welclie Bezeichnung aber auf die Polturaken und minderen Sorten,<br />

als Kleineren Schied-Münzen nicht zugeschehen hat, indeme solche Verbleiben,<br />

wie Wir Selbe per Instriictionem de dato SO^e July 748: Verordnet haben.<br />

Vigesimo sexto: Dass ihr über Empfang dieser Unserer Gnädigsten<br />

Instruction euer Recepisse also glaich der behärde extradircn, untereinstens<br />

aber den Tag des mit in Solcher Verordneten Ausmiinzung gemachten würk-

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