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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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Beiträge zur Münzgescliicbte der Lüueburgischen Lande etc. 293<br />

Demnach gegen Einwechsel- und Ausfiihnmg der guten silbernen Sorten<br />

allerhand ungültige vermischte Dreier häuf« nweise hineingeschlichen, also dass<br />

Ihrer fürstl. Gnaden Land, bevorab diese Stadt damit überfüllet, dadurch dann<br />

von etlichen hochschädlichen eigennützigen Leuten die hochstrafba-re Kipperund<br />

Wipperei nicht weniger dann vorhin getrieben und verübet, dass demselben<br />

soviel möghch vorzukommeu, I. f. Gn. gnädig verordnet haben und wollen, dass<br />

solche Dreier, sie seien auch geschlagen, wo sie wollen, ausserhalb von L f.<br />

Gepräge, nach Umgang 8 Tagen höher nicht dann für 2 gute Pfenning ausgegeben<br />

und angenommen werden sollen, mit dem Vorbehalt,<br />

Gn.<br />

da hierdurch solchem Unrath<br />

noch nicht gesteuert, dass hernächst derselbe auf noch ein Geringeres oder<br />

auch wohl gar abgesetzet werden sollen und mögen.<br />

Und damit es innenmittels an kleiner Münz zu Scheidung der Leute und<br />

täglichen Ausgabe nicht mangele, sollen I, f. G, neue geschrobene, aber sonsten<br />

keine andere kupferne Münze für gänge und gebe angenommen, und wer derselben<br />

etwau zu zehn oder fünf Thaler (weniger aber oder darunter nicht) in<br />

der Summen zusammen hätte, dem sollen dieselben auf sein Ansuchen bei<br />

Fürstl, Rentkammer allhier umgesetzet und gute silberne oder andere insgemein<br />

gangbare Münze dagegen erleget und gegeben werden. Und soll hiermit das<br />

Kippen und Wippen und gefährlich Ausführen der guten und Wiedereinbriugen<br />

der schhmmen imtüchtigen Münze bei unnachlässiger schwerer, auch<br />

der<br />

gestalten<br />

Sachen nach Leibesstraf verboten, wie auch nochmals hiermit männiglich geboten<br />

sein, L f. G, publiciiter Taxordnuug sich allerdings gemäss zu verhalten.<br />

Darnach sich männiglich zu richten und für Schaden zu hüten.

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