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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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Müuzzeichen und Miinzmeistorbuchstaben auf österr. Münzen. 501<br />

doch des alleruiiterthänigst ohnvorgreifliehen Erachtens: dass so<br />

wie es scbon während Allerhöchst Dero Mit-Regentschaft beobachtet<br />

worden, also auch ferners auf Allerhöchst Dero Münzen<br />

durchaus gleich das, das Osterreiebische und Lotharingerische<br />

Wappen führende Herz-Schild ganz allein beyzubehalten<br />

wäre, indemedasOrt, oder Land, wo die Münze gepräget<br />

wird, sich in deme unterscheiden lasset: dass nach demBeyspiel<br />

von Frankreich für ein jedes Münzamt ein besonderer<br />

unter das Brust Bild einzugravirender Buchstaben, und<br />

zwar für Wie n A: für Kremniz B, und so weiter vorgeschrieben<br />

werde. Hingegen scheint es ohne mindesten Nutzen, oder<br />

Noth wendigkeit ganz überflüssig zu seyn, dass auf denen<br />

Münzen auch die Anfangs Buchstaben^ desMünz-Meisters,<br />

und Münz Wardeins Namen ferners ausgepräget werden<br />

sollten, in deme dieses in keinem Staat mehr üblich ist, und die<br />

dazu vormahlen obgewaltete Ursach, damit nämlich auf den Fall<br />

eines bey der Münze in Schrott oder Korn sich äussernden Fehlers,<br />

die betreffende Beamte zur Verantwortung gezogen werden könnten,<br />

bey der dermahligen viel wirksameren Vorsicht gänzlich hindan<br />

fallet, da nämlich kein neu geprägtes Geld in das Publicum hinaus<br />

gegeben werden darf, bevor nicht von dem dritten Ober-Beamten<br />

die Untersuchung der Stock-Probe auf Schrott, und Korn geschehen<br />

ist. und ausserdeme müssen auch von den Münz-Ämtern die Stock<br />

und Tiegl Proben von jeden Guss alsogleich anhero an diese treu<br />

gehorsamste Hof-Stelle eingesendet werden, wo die genaueste<br />

Piüffung auf Schrott, und Korn von den eigents dazu angestellten<br />

die Stelle eines General-Wardein vertrettenden Haupt-Münz- Probierer<br />

vorgenommen wird. Und sollte gegen alles Vermuthen,<br />

und Wahrscheinlichkeit in der Folge doch noch ein Gebrechen<br />

in der Ausmünzung sich äussern, so seynd aus der Jahrs Zahl,<br />

und den Ort der Ausmmiinzung ohnedeme gleich die betreffende<br />

Beamte zu erheben, ohne solche erst aus denen aufgeprägten<br />

Namen erforschen zu dürfen, wobey ohnedeme<br />

auch noch der Umstand sich äussern kann,<br />

dass zufällig mehrere MünzBeamte zur nämlichen Zeit<br />

einen gleichen Namens Anfangs Buchstaben haben<br />

können...."

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