2006 - Jaarverslag Hof van Cassatie (PDF, 1.61 MB) - Federale ...
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VORWORT<br />
Die im Vorwort zum Jahresbericht 2005 beschriebenen Leitlinien haben auch im<br />
Jahr <strong>2006</strong> die Politik des Kassationshofes geprägt. Diese Fortführung bringt<br />
Rechtssicherheit und Produktivität mit sich und ist nicht mit Immobilismus<br />
gleichzusetzen.<br />
Der Bereich der externen Kommunikation beinhaltet einerseits die erneute<br />
Veröffentlichung in Eigenregie der niederländischen Fassung der Entscheide (auf<br />
Papier) und andererseits die Einführung der Vereinfachung des Stils der Entscheide<br />
des Kassationshofes, um deren Lesbarkeit zu fördern.<br />
Das ständige Bestreben nach einer Bewältigung des gerichtlichen Rückstands hat<br />
den Kassationshof dazu veranlasst, die Möglichkeit der Entbindung des Richters, der<br />
nach mehr als sechs Monaten in einer Sache noch nicht entschieden hat, auf<br />
Strafsachen auszudehnen. Alle Rechtsuchenden genießen somit von nun an einen<br />
gleichwertigen Schutz.<br />
Durch die neuen Wettbewerbsrechtsvorschriften hat der Kassationshof eine<br />
Zuständigkeit erhalten, über die er bisher nicht verfügte. Er wird unter anderem über<br />
Vorabentscheidungs(rechts)fragen befinden, die von den Gerichten und vom<br />
Wettbewerbsrat gestellt werden. Zu diesem Zweck muss der Kassationshof dieses<br />
neue Vorabentscheidungsverfahren einsetzen. Das Gesetz schreibt vor, dass der<br />
Kassationshof in diesen Sachen vor allem anderen entscheidet. Die Zukunft wird<br />
zeigen, ob dieser Verpflichtung mit dem heutigen Personalbestand nachgekommen<br />
werden kann. Ein ähnliches Problem stellt sich auch in Bezug auf die<br />
Strafvollstreckungsgerichte, da der Gesetzgeber eine Kassationsbeschwerde gegen<br />
deren Entscheidungen vorgesehen hat und der Kassationshof häufig binnen dreißig<br />
Tagen befinden muss.<br />
Schlussendlich kann über unsere (sorgenvollen) Interventionen hinsichtlich des<br />
Themis-Plans und der Reform des gerichtlichen Standes einerseits und des<br />
Mandatsystems mit der dazugehörenden Bewertung der Behördenleiter andererseits<br />
nicht hinweggesehen werden.<br />
Was diesen letzten Punkt betrifft, hat der Kassationshof beim Minister der Justiz<br />
deutlich gemacht, dass die rechtsprechende Gewalt nicht gegen die Idee ist, die<br />
Behördenleiter zu bewerten, da dies zweckdienlich ist, jedoch sollte diese<br />
Bewertung in einer Weise erfolgen, die der Verfassung und der internationalen<br />
Ordnung entspricht.<br />
Eine Bewertung der Behördenleiter - besonders wenn sie Teil des Spruchkörpers<br />
sind - durch Mitglieder, die nicht der Magistratur angehören und von der<br />
ausführenden Gewalt abhängen, ist unvereinbar mit einem Rechtsstaat.<br />
Es wurde ebenfalls Nachdruck gelegt auf die abartigen Folgen des Gesetzes, das<br />
erlaubt, dass gleichzeitig drei Arten von Behördenleiter tätig sein werden und dass