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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Strafverfahren<br />

des Toten vor sich. Beim Tenntor 502 habe er einmal einen grossen Geist gesehen<br />

und sich gefürchtet, weshalb er das Totenbein danach sofort wieder auf den<br />

Kirchhof an den Ort gebracht habe, von wo er es genommen gehabt habe. 503<br />

Er wurde daraufhin gefragt, ob er etwas gemerkt habe während der Zeit, in<br />

der das Gebein im Taubenschlag gewesen sei. Er habe nichts gemerkt, <strong>aus</strong>ser in<br />

den letzten acht Tagen, «da es starckh gerumplet, als ob thier oder kazen herumb<br />

laufeten», und selbst wenn man ihm 1000 Gulden gegeben hätte, so wäre<br />

er in diesen Tagen nachts nicht mehr zum Taubenschlag hinauf gegangen. 504 Er<br />

habe schliesslich gebeichtet, und der Beichtvater habe ihm auferlegt, das Gebein<br />

wieder zurückzubringen. 505 Auf die Frage, ob er sich nicht erinnere, <strong>Egger</strong> diese<br />

Begebenheit erzählt zu haben, meinte Geser, davon wisse er nichts, hätte er aber<br />

etwas davon gesagt, so hätte er beigefügt, man solle keine solchen abergläubischen<br />

Sachen treiben. 506<br />

4.9 Beratung und «Rechtsgutachten»<br />

Das Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s verweist nach den letzten Befragungen auf<br />

ein «rechtliches guetachten», das am 3. hujus 507 von mehreren Herren «ministris»,<br />

Obervögten und Räten verfasst worden sei. Beteiligt waren neben Hofkanzler<br />

Sartory von Rabenstein und Pfalzrat von Seylern der Rorschacher Obervogt<br />

Franz Anton Gugger von Staudach, der Toggenburger Landvogt Franz <strong>Joseph</strong><br />

Müller von Friedberg und die Obervögte <strong>Joseph</strong> Ignaz Zweyfel von Oberberg<br />

und Johann Anton Rudolf Rothfuchs von Blatten. Obwohl im Einvernahmeprotokoll<br />

festgehalten wurde, das rechtliche Gutachten sei «abgefasset» worden,<br />

ist ein solches leider nicht (mehr) aktenkundig. Immerhin lässt sich der offenbar<br />

zusammengefassten Wiedergabe im Protokoll entnehmen, dass diskutiert<br />

502<br />

503<br />

504<br />

505<br />

506<br />

507<br />

Die Tenne ist die Diele in der Scheune, worauf gedroschen wird. Oft wird der Begriff –<br />

wie hier – für die Scheune selbst verwendet; KRÜNITZ, Bd. 182 [1843], S. 67, Stichwort<br />

«Tenne in der Landwirtschaft».<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Antwort 7.<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Frage und Antwort 8.<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Antwort 8.<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Frage und Antwort 9.<br />

Gemeint ist der 3. dieses (Monats), also der 3. März 1775.<br />

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