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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Materielle Beurteilung<br />

negieren die Haftung für Tötung, wenn der Verletzte in der Kirche oder auf der<br />

Strasse gesehen worden war. 861 Mit der Durchsetzung des Inquisitionsprozesses<br />

sollte die Ahndung der gewaltsamen Tötung schliesslich Sache der Gerichte<br />

sein und nicht den Privaten überlassen bleiben. 862<br />

Im Sprachgebrauch des Mittelalters und der frühen Neuzeit wurde nicht klar<br />

zwischen den einzelnen Tötungsdelikten unterschieden. So werden die Ausdrücke<br />

«homicidium», «manslacht» oder «Totschlag» im Mittelalter für jede Art<br />

der Tötung gebraucht, auch für die fahrlässige oder sogar die Tötung in Notwehr.<br />

863 Der offene Totschlag konnte sich zum Mord wandeln, wenn der Leichnam<br />

nach der Tat beiseite geschafft wurde. 864 Grundsätzlich galt der Totschlag,<br />

der im Zorn als offene Tat <strong>aus</strong>geführt wurde, als ehrliche Sache; dies im Gegensatz<br />

etwa zum als unehrlich geltenden Mord oder auch zum Diebstahl, die beide<br />

eine Komponente des Heimlichen, Heimtückischen aufweisen. Die Verletzung<br />

in Wehr und Gegenwehr war ehrlich, die Verletzung eines Wehrlosen hin<strong>gegen</strong><br />

unehrlich. 865<br />

KARL GROLMAN formulierte 1798 die Unterscheidung zwischen Mord und<br />

Totschlag folgendermassen:<br />

«[...] man kann nur darin den Unterschied zwischen Mörder und Totschläger finden, dass<br />

dieser bey seiner That entweder keine feindseelige Absicht hatte, oder sich in einem Zustande<br />

befand, wo er, ohne des Bewusstseyns beraubt zu seyn, dennoch nicht mit kaltem<br />

Blute alle Gründe und Gegengründe ruhig abzuwägen im Stande war, wo ihm plötzlich gereizte<br />

Leidenschaft das Süsse der Befriedigung derselben zu lebhaft darstellte, als dass<br />

nicht, nach einer nur oberflächlichen Überlegung, sein Entschluss hätte fest stehen und<br />

folglich zur Ausführung geschritten werden sollen.» 866<br />

Mit Blick auf die Strafe will die Carolina Mord und Totschlag klar geschieden<br />

wissen. Art. 137 CCC trägt den Titel «Straff der mörder vnd todtschläger<br />

861<br />

862<br />

863<br />

864<br />

865<br />

866<br />

Beispiele bei HIS, Teil 2 [1935], S. 75 f.<br />

SCHWERHOFF, Gewaltkriminalität [2006], S. 57; SCHMIDT HANS-JOACHIM [2006], S. 77.<br />

ARVANITIS [1982], S. 13; HAUSMANN [2002], S. 424; HIS, Teil 2 [1935], S. 78 f. sowie<br />

S. 80 ff. zur Bestrafung des Totschlägers im Mittelalter; in Frage kamen neben der Todesstrafe<br />

die Geldstrafe (Sühne) oder auch die Verbannung sowie als Nebenstrafe etwa die<br />

Verwüstung des H<strong>aus</strong>es.<br />

HAUSMANN [2002], S. 425.<br />

MOSER-NEF, Bd. 5 [1951], S. 319; WILLI [1947], S. 158.<br />

GROLMAN [1798], S. 258 f., § 419.<br />

162

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