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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

7.2 Bestrafung <strong>Egger</strong>s wegen Totschlags und<br />

Leichenschändung<br />

7.2.1 Verurteilung zur Todesstrafe<br />

Die Urteilsberatungen des Pfalzgerichts sollten nach dem Konzept zur Pfalzratsordnung<br />

1733 geheim gehalten werden, über einzelne Voten hatte <strong>gegen</strong>über<br />

allen, die der Beratung nicht beigewohnt hatten, Verschwiegenheit zu herrschen.<br />

Keiner der Räte sollte die Schuld an einem Urteilsspruch auf den einen oder<br />

anderen Rat schieben. Das gefällte Urteil war zu verteidigen und gemeinsam<br />

standhaft zu handhaben, 1089 wobei es auch darum ging, alles zu vermeiden, «wodurch<br />

jemand argwohn, oder verdacht schöpfen, und disem unserm höchsten<br />

tribunali übel nachgeredt werden möchte». 1090 Das Urteil sollte grundsätzlich<br />

nach dem Mehr der Stimmen gefällt werden. 1091 Wären jedoch die Stimmen bei<br />

einer Angelegenheit von grosser Wichtigkeit «in zimmlicher anzahl zertheilt»<br />

und würde der Präsident feststellen, dass «beeder theillen meinung mit stattlichen<br />

ursachen bestärckt, oder aber unserer pfalzräthe sich darjnnen nicht vergleichen<br />

kunten», so waren beide Meinungen vom Ratssekretär zu protokollieren<br />

und dem Abt vom Präsidenten unter Beizug von zwei oder drei Pfalzräten<br />

vorzutragen, wobei «auch unserer [= der des Abtes] schluss erwarthet, und beobachtet<br />

werden» musste. 1092 Würde die Uneinigkeit das Verständnis der Landrechte,<br />

Mandate, Ordnungen oder Gesetze betreffen, so wäre dies auch dem Abt<br />

vorzutragen, wobei schliesslich gemäss dessen Meinung weiter zu verfahren<br />

und zu urteilen wäre. 1093<br />

Die Urteilsberatung der Pfalzräte im Fall <strong>Egger</strong> erfolgte am 3. März 1775<br />

und wurde im Protokoll als «rechtliches guetachten» bezeichnet. Ein eingehendes<br />

Protokoll über die Beratung ist nicht aktenkundig. Immerhin wurde sie im<br />

Protokoll kurz zusammengefasst. Das Gericht beschloss unter dem Hinweis,<br />

bereits ein «homicidium dolosum» reiche für die Todesstrafe durch das Schwert<br />

<strong>aus</strong>, auf weitere Abklärungen, ob <strong>Egger</strong> beim Totschlag «animum occidendi»,<br />

1089<br />

1090<br />

1091<br />

1092<br />

1093<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 34.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 51.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 46.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S 49.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 50.<br />

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