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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

Todesstrafen sehen will». 1022 Mit dem Forschreiten der industriellen Revolution<br />

und der allmählichen Ablösung merkantilistischer Wirtschaftsformen wurden<br />

Zuchthäuser als Erwerbsquellen der Landeshoheit immer uninteressanter, konnten<br />

diese Anstalten doch mit der sehr viel effizienteren Güterproduktion in den<br />

Fabriken nicht mithalten. 1023<br />

Gemäss den stiftsanktgallischen Rechtsquellen dienten Gefängnisse vor allem<br />

der vorübergehenden Verwahrung des Angeschuldigten bis zum gerichtlichen<br />

Urteilsspruch. Die St. Galler Offnungen kennen so gut wie keine Freiheitsstrafen,<br />

und auch die Gefangenschaft für die Dauer des Prozesses war kaum je<br />

geregelt. Eine Gefangennahme kam jedoch nach mehreren Offnungen sowie<br />

nach Landsatzungen und Landmandaten in Frage für den zur Geldstrafe verurteilten<br />

Zahlungsunfähigen oder Zahlungsunwilligen. 1024 Aufgrund der Mittellosigkeit<br />

vieler Straftäter trat schliesslich die Gefängnisstrafe als primäre und einzige<br />

Rechtsfolge an die Stelle der Busse. 1025 Anders als die Offnungen regelten<br />

die Landsatzungen und Landmandate nicht nur die Zwangshaft bzw. Ersatzhaft,<br />

sondern seit dem 15. Jahrhundert auch die Untersuchungs- und Sicherungshaft.<br />

1026 Die undatierte Landsatzung <strong>aus</strong> der Zeit zwischen 1594 und 1630 enthält<br />

folgende Bestimmung über die Gefangennahme eines Totschlägers:<br />

1022<br />

1023<br />

1024<br />

1025<br />

1026<br />

SCHMIDT EBERHARD, Strafrechtspflege [1965], § 175, S. 187. Die Zustände in den Zuchthäusern<br />

und Gefängnissen des 18. Jahrhunderts beschreibt SCHMIDT als «grauenvoll und<br />

katastrophal»; SCHMIDT EBERHARD, Zuchthäuser [1960], S. 12.<br />

MAYER MARCEL, Delinquenten [1987], S. 63.<br />

MÜLLER, Offnungen [1964], S. 102; weitere Beispiele: Landmandat 1543, Art. 3, RQSG<br />

(Alte Landschaft), S. 72 f.; Landmandat 1761, Art. 38, RQSG (Alte Landschaft), S. 128.<br />

Die Satzungen waren grösstenteils auf Bussen <strong>aus</strong>gerichtet, weshalb wirksame Massnahmen<br />

zur Durchsetzbarkeit des Rechts notwendig waren. Die Einsperrung erschien dabei<br />

als geeignetstes Mittel; GRAF [1996], S. 83; vgl. auch HIS, Teil 1 [1920], S. 558.<br />

Z.B. in Art. 24 des Landmandats 1761, RQSG (Alte Landschaft), S. 121.<br />

Die Bestimmungen zielten auf gefährliche und übelbeleumundete Leute (Art. 12 der<br />

Landsatzung 1468; Art. 11 der Landsatzung 1594/1630 [RQSG (Alte Landschaft)], S. 8<br />

und 38) sowie insbesondere auf Landstreicher und Bettler ab. Art. 11 der Landsatzung<br />

1594/1630 lautet: «Item es ist ain jeder gotzh<strong>aus</strong>man bi sinem aid schuldig, wo er verlümbdete<br />

und argwönige lüth oder bös schädlich übeltäter im land seche oder horte, zu<br />

inen zu grifen oder der oberkeit vengklich zu überantwurten. Vil weniger sol keiner sölliche<br />

böse lüth warnen oder wiglen, ze buos an lib und gut je nach gestalt der sachen»;<br />

RQSG (Alte Landschaft), S. 38. Vgl. die Übersicht bei GRAF [1996], S. 74 f.<br />

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