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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

wandlung der Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe in einem (<strong>aus</strong>wärtigen) Zuchth<strong>aus</strong>.<br />

1104 Ebensowenig finden sich Hinweise darauf, dass Eingrenzung oder Verstrickung<br />

erwogen worden wären.<br />

<strong>Egger</strong> wusste über die Möglichkeit der Galeerenstrafe Bescheid. Davon hatte<br />

ihm der Maurer berichtet, der gemäss Zeugen<strong>aus</strong>sage von Maria German im<br />

vorangegangenen Januar bei ihnen im Stall übernachtet hatte. Dieser habe<br />

abends in der Stube viel vom Krieg und von der Galeere, auf der er selbst gewesen<br />

sei, erzählt. 1105 Die Galeerenstrafe zog <strong>Egger</strong> freilich der Todesstrafe vor.<br />

Konkrete Vorstellung über die Verhältnisse an Bord einer Galeere und Kenntnis<br />

davon, dass diese Art der Arbeitsstrafe nicht selten eine verlängerte Todesstrafe<br />

darstellte, hatte er wohl nicht. Was der Maurer über die Galeere erzählt hatte, ist<br />

nicht aktenkundig; jedenfalls hatte er diese Strafe überstanden, was <strong>Egger</strong> einigen<br />

Schrecken und einige Angst davor genommen haben dürfte.<br />

Die Galeerenstrafe traf <strong>Egger</strong>, obwohl sie eher selten über Bürger und Einheimische<br />

verhängt wurde. Einige Jahre später wäre die Verbannung der eigenen<br />

Untertanen wohl nicht mehr in Frage gekommen. Hinzu kommt, dass 1775<br />

die Galeerenstrafe aufgrund der Ersetzung der Galeeren durch Segelschiffe ohnehin<br />

im Aussterben begriffen war. Ob <strong>Egger</strong> schliesslich tatsächlich noch auf<br />

einer Galeere oder sonst für Kriegsdienste eingesetzt wurde, verraten die Akten<br />

nicht.<br />

Die Begnadigung ging für <strong>Egger</strong> mit einem Urfehdeschwur einher. Man liess<br />

ihn «einen körperlich eyd zu Gott, und allen Heyligen mit aufgehebten schwörfingern»<br />

ablegen, dass er die Gefangenschaft an niemandem rächen würde, sollte<br />

sich ihm dazu Gelegenheit bieten. 1106 Der Hinweis auf den Schwur ist im Protokoll<br />

nur kurz abgehandelt, was darauf schliessen lässt, dass <strong>Egger</strong> keinerlei<br />

Widerstand leistete und unter Eid bekundete, was von ihm verlangt wurde. Weil<br />

er während des ganzen Verfahrens wiederholt deutlich machte, seine Taten zu<br />

1104<br />

1105<br />

1106<br />

Die Verurteilung zur Gefangenschaft in einem <strong>aus</strong>wärtigen Zuchth<strong>aus</strong> kam in der Alten<br />

Landschaft in den 1770er-Jahren durch<strong>aus</strong> noch vor. 1774 wurde etwa ein gewisser Jakob<br />

Eberle <strong>aus</strong> Lömmenschwil wegen Diebstahls auf seine Kosten ins Zuchth<strong>aus</strong> zu Ravensburg<br />

gebracht; StiASG, Kriminalprotokolle, Bd. 1073, S. 728; WEGELIN, Materialien<br />

[1855], S. 56.<br />

Dok. 16, Zeugen<strong>aus</strong>sage der Ehefrau, S. 9.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 93.<br />

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