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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Einleitung<br />

gerechte Strafe im kollektiven Gedächtnis des Herrschaftsgebiets verankert<br />

werden. 23<br />

Gerade bei der Beschäftigung mit historischen Strafprozessakten ist man<br />

mitunter der Kritik <strong>aus</strong>gesetzt, nur ein von obrigkeitlichen Vorstellungen geprägtes<br />

Bild zu gewinnen, zur Selbstwahrnehmung der Menschen in ihrem sozialen<br />

Umfeld aber keinen Zugang zu bekommen. Es existiert die Befürchtung,<br />

beim Studium von Strafprozessakten den «Erzählkünsten» der Betroffenen auf<br />

den Leim zu gehen, was immerhin nicht überall als Nachteil gewertet wird. 24<br />

Nicht verkannt werden darf jedenfalls, dass erhaltene historische Kriminalakten<br />

über erstaunlichen Aussagegehalt und hohe Validität verfügen. Gerade die Gattungsvielfalt<br />

der Akten 25 erlaubt oft eine umfassende Kontextualisierung und<br />

damit eine weitgehend objektive Rekonstruktion konkreter Straffälle. Dies ermöglicht<br />

die Erfassung einer historischen Wirklichkeit, die die Wahrnehmung<br />

und Verarbeitung von historischen Vorkommnissen durch den historischen<br />

Menschen erschliesst. 26 Historische Kriminalfälle bilden nicht bloss rechtshistorisches<br />

Anschauungsmaterial, sondern sind hilfreich, den Blick für ein breites,<br />

sozial- und kulturhistorisch geprägtes Verständnis der Strafrechtsgeschichte zu<br />

schärfen, wie wegweisende Erkenntnisse der historischen Kriminologie der<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

Mit Beispielen SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 32; SCHMID GERHARD [2003],<br />

S. 75.<br />

Einen Überblick über in diese Richtung zielende kritische Stimmen bietet SCHNABEL-<br />

SCHÜLE, Ego-Dokumente [1996], S. 296. Bezogen auf Verhörprotokolle sieht Z’GRAG-<br />

GEN [1999] die Her<strong>aus</strong>forderung darin, diese bei der Auswertung einerseits auf Widersprüche<br />

und Pl<strong>aus</strong>ibilität zu überprüfen, sie andererseits in einem breiteren Kontext zu betrachten,<br />

S. 79. Mit Gefahren und Chancen der Arbeit mit Zeugenverhörprotokollen in der<br />

Forschung befasst hat sich FUCHS, Zeugenverhöre [2001], S. 141 ff., insbes. S. 142.<br />

Diese beinhaltet etwa Verhöre von Verdächtigen, Zeugenbefragungen, medizinische oder<br />

rechtliche Gutachten, Untersuchungsberichte, Anklage- und Verteidigungsschriften sowie<br />

allenfalls Akten der unterschiedlichen Prozessinstanzen eines Falles.<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Ego-Dokumente [1996], S. 297, S. 299. Bezogen auf Zeugenverhöre<br />

weist SCHULZE auf die Vielzahl an Informationen hin, die durch die Beachtung des Lebenslaufs<br />

der Zeugen, ihrer Mobilität, ihrer Kenntnis der Welt <strong>aus</strong>serhalb ihres Umfelds,<br />

ihrer Kenntnisse von herrschaftlich-administrativen Strukturen und ihrem Bild von der<br />

Obrigkeit, allenfalls auch ihrer Selbsteinschätzung in der Gesellschaft, gewonnen werden<br />

können; SCHULZE [1996], S. 322. Siehe auch FUCHS, Gott [2000], S. 315 ff.<br />

19

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