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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

ob diese zwingend oder eher zufällig tödlich gewesen sei(en). 686 In Beantwortung<br />

dieser Fragen hielt der Leibarzt in seinem Gutachten klar fest, die durch<br />

einen fürchterlich gewaltsamen Streich zwischen dem fünften und sechsten<br />

Halswirbel eingetretene Verletzung könne für sich alleine bereits als tödlich<br />

erachtet werden. Die weiteren am Kopf der Toten gefundenen Wunden konnte<br />

Rogg weder menschlicher Gewalt noch dem Hinunterrollen ins Galgentobel<br />

eindeutig zuordnen. 687<br />

Aus dem Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s geht hervor, dass auch über die Leichen<br />

bzw. Leichenreste von Maria Baumann und Elisabeth Han, die bei der Leiche<br />

von Catharina Himmelberger gefunden wurden, ein visum et repertum eingeholt<br />

wurde. 688 Entsprechende schriftliche Gutachten finden sich bei den Akten<br />

jedoch nicht. Über den Zustand der Leichen war das Gericht jedenfalls relativ<br />

gut informiert, konfrontierte man <strong>Egger</strong> doch wiederholt mit entsprechenden<br />

Einzelheiten.<br />

Eine eigentliche rechtliche Begutachtung des Falles durch sachverständige<br />

Rechtsgelehrte fand augenscheinlich nicht statt. Vor Bekanntgabe des Urteils im<br />

Protokoll verwies der Schreiber Gross zwar auf ein am 3. März 1775 von «ministry,<br />

obervögten, und räthen» erstelltes «rechtliches guetachten». 689 Bei den als<br />

Pfalzräten amtierenden Herren handelte es sich um hohe weltliche Beamte der<br />

Fürstabtei, die – soweit nachvollziehbar – nicht über eine juristische Ausbildung<br />

verfügten. Das erwähnte «rechtliche guetachten» war offenbar vielmehr eine<br />

eigentliche Urteilsberatung der Richter und kein vom Gericht beigezogenes<br />

Sachverständigengutachten im eigentlichen Sinn.<br />

Eine schriftliche Beurteilung der Herren liegt nicht bei den Akten. Immerhin<br />

wurde im Protokoll deren Beurteilung zusammengefasst. Obwohl die von <strong>Egger</strong><br />

behaupteten Motive für den Totschlag und insbesondere die Leichenschändungen<br />

möglicherweise nicht restlos glaubwürdig erschienen, beschloss man unter<br />

dem Hinweis, bereits ein «homicidium dolosum» reiche für die Todesstrafe<br />

durch das Schwert <strong>aus</strong>, auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Anwen-<br />

686<br />

687<br />

688<br />

689<br />

Dok. 9, visum et repertum von Leibarzt Rogg, S. 1 f.<br />

Dok. 9, visum et repertum von Leibarzt Rogg, S. 2 f.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 2, Ziff. 2.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91.<br />

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