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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

Darstellung <strong>Egger</strong>s. Nach Abschluss dieser weiteren Untersuchungshandlungen<br />

wurde das Urteil verkündet, offenbar ohne dass die Pfalzräte sich nochmals zur<br />

Beratung versammelt hätten.<br />

Direkt an die Verhörprotokollierung und die Wiedergabe der pfalzrätlichen<br />

Beratung anschliessend wurde das folgende Urteil niedergeschrieben:<br />

«Urthel<br />

das, weilen er delinquent <strong>Joseph</strong> <strong>Antoni</strong> <strong>Egger</strong> wider göttliche und menschliche gesatz an<br />

der Catharina Himmelbergerin einen dolosen todtschlag <strong>aus</strong>geüebet, er demnach auch wegen<br />

dieser abscheulichen that allein jedoch nicht minder in betracht, dass derselbe 2 todten<br />

cörper theils <strong>aus</strong> dem freydhof, theils unter dem galgen hervor gegraben, und diselbe allerdings<br />

auf eine gr<strong>aus</strong>ame arth misshandelt, durch den scharfrichter auf die gewohnliche<br />

richtstatt gefüehret, und allda nach anweisung der peynlichen halsgerichtsordnung Kayser<br />

Caroli V. und derselben 148. articels durch das schwerdt vom leben zum todt, ihme zu<br />

wohlverdienter straff, anderen aber zu einem abschrecken und exempel hinzurichten seye;<br />

und dis von rechts wegen.» 1094<br />

Im Urteil findet sich also nicht nur die Würdigung des Totschlags, sondern es<br />

nimmt auch Bezug auf die Leichenschändungen, die mit der Strafe des Tods<br />

durch das Schwert ebenfalls abgegolten werden sollten. Von einer Strafschärfung<br />

aufgrund der Leichenschändungen – etwa durch eine « unehrliche» Todesstrafe<br />

oder durch körperliche Schmerzzufügung vor der Hinrichtung – ist weder<br />

im Rechtsgutachten noch im Urteil die Rede.<br />

<strong>Egger</strong> wurde gestützt auf Art. 148 CCC verurteilt. Bei dieser Artikelbenennung<br />

hat sich offensichtlich ein Fehler eingeschlichen, lautet der Titel des Artikels<br />

doch «Straff der jhenen, so eynander inn morden schlahen vnnd rumoren<br />

fürsetzlich oder vnfürsetzlich beistandt thun». Dieser Artikel befasst sich mit<br />

der Täterschaft oder Beteiligung mehrerer an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen<br />

Tötung. 1095 Auf Art. 137 CCC wird in den Akten zum Fall nie Bezug ge-<br />

1094<br />

1095<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 92.<br />

Art. 148 CCC enthält u.a. folgende Regelungen: Begehen mehrere Personen «mit fürgesetztem<br />

vnd vereynigtem willen vnd mut» eine Tötung, so haben alle ihr Leben verwirkt.<br />

Stirbt jemand bei einer Schlägerei und weiss man, welcher der Beteiligten der Täter ist, so<br />

soll dieser als Totschläger mit dem Schwert hingerichtet werden. Wird jemand in der<br />

Schlägerei von mehreren verprügelt und stirbt und kann nicht bewiesen werden, wessen<br />

Schläge tödlich waren, so sind alle, die das Opfer geschlagen haben, mit dem Tod zu bestrafen.<br />

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