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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

rer verloren hätte und allenfalls mittellos zurückgeblieben wäre. 1101 Freilich ist<br />

zweifelhaft, ob tatsächlich derartige Überlegungen mitspielten, zumal wohl<br />

niemand damit rechnen durfte, dass <strong>Egger</strong> auch bei milderer Bestrafung zu seiner<br />

Familie und seinem Hof würde zurückkehren können. Allenfalls hoffte man<br />

auf eine auf einige Jahre befristete Strafe, die <strong>Egger</strong> eine spätere Heimkehr ermöglicht<br />

hätte.<br />

Abt Beda erwähnte seine Begnadigung <strong>Egger</strong>s in seinem Tagebuch nicht.<br />

Dies dürfte daran gelegen haben, dass der Abt in der Zeit des Prozesses und der<br />

Verurteilung <strong>Egger</strong>s offenbar krank war. Am 16. Februar 1775 berichtete er im<br />

Tagebuch erstmals über Schwindel. Am 19. Februar 1775 hielt er fest, es sei<br />

ihm zusätzlich noch stark übel geworden. 1102 Den ganzen Rest des Monats ging<br />

es ihm anscheinend weiterhin schlecht. Ab Mitte Februar 1775 beschränken sich<br />

die kurzen Tagebucheinträge des Abts auf seine körperlichen Beschwerden, er<br />

berichtete wiederholt von Schwindel. Erst am 16. April 1775, also mehrere Wochen<br />

nach dem Abtransport <strong>Egger</strong>s, nahm Abt Beda seine Berichterstattung ü-<br />

ber das Tagesgeschehen wieder auf. 1103<br />

Im Rahmen der Begnadigung durch den Abt wurde ein über die Dauer der<br />

Untersuchung hin<strong>aus</strong>gehender Aufenthalt im Gefängnisturm im Sinne der Verbüssung<br />

einer Freiheitsstrafe gemäss den Akten offenbar nicht erwogen und<br />

entsprach auch nicht der Praxis. Dies dürfte insbesondere auf fehlenden Platz<br />

für Langzeitinsassen und möglicherweise auch auf die Kosten zurückzuführen<br />

sein. Die Akten enthalten zudem keinen Hinweis auf Überlegungen zur Um-<br />

1101<br />

1102<br />

1103<br />

Das Landmandat der Alten Landschaft regelte auch die Vormundschaft. Witwen und<br />

Waisen sollten bevogtet werden, der «Vormund» hatte regelmässig ein Inventar über Hab<br />

und Gut zu erstellen und Einnahmen und Ausgaben schriftlich festzuhalten; vgl. etwa<br />

Landmandat 1761, Art. 75, RQSG (Alte Landschaft), S. 143. Das Landmandat 1761 auferlegte<br />

vermögenden Verwandten bzw. Freunden die Pflicht, für Unterhalt und Erziehung<br />

von Kindern von Gefangenen, von «verthürnter Leuthen Kinder», aufzukommen, Landmandat<br />

1761, Art. 79, RQSG (Alte Landschaft), S. 144. Da als Orte der Gefangenschaft<br />

oftmals Türme von Burgen und Schlössern dienten, wurde für die Gefangenschaft der<br />

Ausdruck «thürnen» verwendet, WEGELIN, Materialien [1855], S. 29.<br />

Dem Tagebucheintrag vom 19. Februar 1775 ist weiter zu entnehmen, dass man ihm eine<br />

Ader am Fuss habe öffnen wollen. Als man diese nicht recht getroffen habe, habe man eine<br />

auf seinem Arm geöffnet. «Den ganzen tag ware mir übell ohne appetit zu essen oder<br />

trinckhen», Tagebuch Abt Bedas, StiASG, Bd. 283, S. 108 f.<br />

Tagebuch Abt Bedas, StiASG, Bd. 283, S. 109 ff.<br />

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