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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

der ersten Instanz als Richter oder Advokat oder in sonst einer Form tätig gewesen<br />

war. 735<br />

Von den Pfalzräten wurde gewünscht, dass sie den Verhandlungen fleissig<br />

beiwohnten. Die Ordnung erwähnte <strong>aus</strong>drücklich, dass auch die Obervögte der<br />

Vogteien, in denen sich die zu beurteilende Angelegenheit zugetragen hatte,<br />

anwesend zu sein hatten, damit sie über alles gründliche Information erteilen<br />

und umso nachdrücklicher «pro justitia» mitwirken könnten. Die Pfalzräte sollten<br />

sich in den Stifts- und Landrechten, Sprüchen, Verträgen, Offnungen, alten<br />

löblichen Gewohnheiten, Observanzen und Übungen «wohl fundiert machen»,<br />

um insbesondere der «administration der lieben justiz mit ruhm, und nuzen»<br />

dienen zu können, sodass «nach bestem vermögen hülff, recht, rath, und trost<br />

verschafft werden möge». 736 Es war also der erklärte Wille, möglichst umfassend<br />

informierte und sachkundige Pfalzräte einzusetzen. Da die juristische Bildung<br />

in der Schweiz erst im Verlauf des 18. Jahrhunderts an Ansehen zu gewinnen<br />

begann, 737 ist davon <strong>aus</strong>zugehen, dass die Pfalzräte meist juristische Laien<br />

waren.<br />

Nach <strong>aus</strong>reichender Befragung und Anhörung der Parteien sollten die Pfalzräte<br />

gemäss ihrem Rang ordentlich aufgerufen werden. Jeder war gehalten, sein<br />

Votum kurz, gründlich und substantiiert wiederzugeben, wobei er seinen Vorredner<br />

nicht wiederholen sollte. 738 Die Räte sollten einander ruhig <strong>aus</strong>reden lassen<br />

und gut zuhören. Sollte jemand eine Frage an den Referierenden haben oder<br />

diesen an etwas erinnern wollen, so hatte er sich dies zu notieren und zu warten,<br />

bis es an ihm war, sein Votum vorzubringen. 739<br />

735<br />

736<br />

737<br />

738<br />

739<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 39. Dies war zumindest bei schwereren Straftaten<br />

oftmals nicht relevant, da diese nicht von einem Niedergericht, sondern direkt vom Pfalzrat<br />

beurteilt wurden.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 21 f., Ziff. 12.<br />

BAUMANN ROBERT [2008], S. 45.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 33.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 42.<br />

138

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