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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

wegen Urfehdebruchs. 1083 Als Strafe dafür kannte die Carolina die Todesstrafe<br />

für einen Täter, der vom Tod verschont worden war. Hatte ein Verurteilter die<br />

Urfehde wegen einer Sache geschworen, auf die als ordentliche Strafe nicht die<br />

Todesstrafe stand, so waren ihm die Hand oder die Schwurfinger abzuhacken. 1084<br />

Für die entstehende öffentliche Strafgewalt war die eidliche Selbstbindung<br />

der Urfehde noch von zentraler Wichtigkeit, sicherte sie doch die Anerkennung<br />

des erhobenen Strafanspruchs. Zudem bedurfte die Obrigkeit der Selbstbindung<br />

der zu Disziplinierenden, wo sie nicht fähig oder willens war, ihren Strafanspruch<br />

durchzusetzen. 1085 Mit wachsender Souveränität verzichtete der Territorialstaat<br />

zunehmend auf den Urfehdeschwur. Wo er beibehalten wurde, verband<br />

man ihn in der Regel mit einer Stadt- oder Landesverweisung, wodurch er zum<br />

«Aufenthaltsverbotsschwur» und damit selbst zum Strafmittel wurde. 1086<br />

Für die Stadt St. Gallen liefert die 1701 gedruckte Schrift «Process wie es<br />

nach dem alten Brauch an einem Malefiz Gricht der Statt St. Gallen gehalten<br />

werden sollte» einen Beleg für das Friedensversprechen, das den Inquisiten,<br />

denen ein Prozess gemacht wurde, abzuknüpfen war. Der Reichsvogt sollte die<br />

angeklagte Person nach Verlesen der Urgicht 1087 zur Reue ermahnen und ihr<br />

klarmachen, sie solle weder ihm noch den Rechtsprechern wegen des Urteils<br />

«zürnen», denn sie habe das Urteil selbst durch ihre Taten «verdient». Eine<br />

christliche Obrigkeit sei auf Gottes Befehl zu strafen schuldig, wie die angeklagte<br />

Person selbst ohne Zweifel erkennen möge. 1088<br />

1083<br />

1084<br />

1085<br />

1086<br />

1087<br />

1088<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Territorialstaat [1997], S. 133; BLESS-GRABHER [2003], S. 272; LU-<br />

MINATI, Eidverweigerung [2008], S. 198.<br />

Art. 108 CCC; siehe auch GÜNTHER [1889], S. 294 f.<br />

BLAUERT [2000], S. 163 f.<br />

SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 31.<br />

Die Urgicht ist das Geständnis des Angeklagten im Strafprozess, vgl. SELLERT [1998],<br />

Sp. 571.<br />

Autor anonym, Process [1701], S. 5.<br />

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