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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

ra an speis, trankh, tabac oder dergleichen» geben. Er durfte auch niemandem<br />

Zutritt zu den Gefangenen gewähren. Wurde ein Besuch bewilligt, so hatte der<br />

Amtsdiener dem Treffen beizuwohnen und fleissig zuzuhören, was gesprochen<br />

wurde. Dies hatte er getreulich der Obrigkeit zu berichten. 822<br />

Über die Gegenstände, die mit der Gefangenschaft zu tun hatten, wie Schlüssel,<br />

Schlösser, Ketten, «band, bettgeräth» und dergleichen hatte der Amtsdiener<br />

ein ordentliches Inventar zu erstellen und zu allem Sorge zu tragen. Er musste<br />

die Leinlaken waschen und die Zelle «buzen», sobald der Gefangene entlassen<br />

wurde, damit das Holz nicht verfaule. 823 Für die Kosten der Haft hatten die Gefangenen<br />

selbst aufzukommen, es sei denn, dass sie nicht in der Lage wären,<br />

diese zu bezahlen. 824<br />

Einige weitere Hinweise auf die Haftbedingungen finden sich in einer im<br />

Jahr 1688 unter Abt Cölestin Sfondrati 825 erlassenen «würdtsordnung» 826 in Bezug<br />

auf die im Gefängnisturm inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Der Erlass<br />

der Ordnung wurde als nötig erachtet, weil die Kosten der Gefangenschaften<br />

und der Gefangenentransporte <strong>aus</strong> den Vogteien nach St. Fiden offenbar zu<br />

Beschwerden des sog. Bussenamts, das für die Kosten aufzukommen hatte, geführt<br />

hatten. Die Rechnungen des Wirts hatten wiederholt Streit und Missverständnisse<br />

<strong>aus</strong>gelöst. 827 Die Kosten sollten nun strenger unter Kontrolle gehalten<br />

werden, wozu die Wirtsordnung verschiedene Vorschriften machte. So sollte<br />

der Wirt etwa den Weibeln und Gerichtsdienern, die Gefangene <strong>aus</strong> den Vogtei-<br />

822<br />

823<br />

824<br />

825<br />

826<br />

827<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 3, Ziff. 6. Dem Amtsdiener<br />

war es im Übrigen verboten, dem Gefangenen etwas von einer Drittperson <strong>aus</strong>zurichten<br />

und umgekehrt; er hatte über alles «ein getreuliches und genaues stillschweigen» zu halten,<br />

S. 3, Ziff. 6.<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 4, Ziff. 9. Sollte der Amtsdiener<br />

Mängel feststellen, hatte er dies dem Fiskal zu melden, der für die Veranlassung<br />

der Ausbesserung zuständig war; S. 4, Ziff. 9.<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 4 f., Ziff. 10. Eine detaillierte<br />

Zusammenstellung der während der Haft der beiden Gefangenen Sebastian Meyer<br />

und Jacob Holtz in St. Fiden angefallenen Kosten ist im Stiftsarchiv erhalten, StiASG,<br />

Rubr. 42, Fasz. 17. Die beiden befanden sich vom 9. bzw. 10. August 1723 an in Gefangenschaft<br />

und wurden am 10. September 1723 durch den Strang hingerichtet.<br />

Cölestin Sfondrati, geb. 1644, gest. 1696, Abt von 1687 bis 1696; HENGGELER [1929],<br />

S. 149 ff.<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17.<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17, S. 5.<br />

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