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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Einleitung<br />

wort. 4 Möge der heutige Leser bei der Konfrontation mit dem Kriminalfall <strong>Egger</strong><br />

nun sinnlichen Ekel oder sittliche Abscheu empfinden; unberührt lassen die<br />

Geschehnisse und das Schicksal der Protagonisten dieses frühneuzeitlichen Falles<br />

keineswegs.<br />

«Die Wahrheit müsse her<strong>aus</strong>» war eine der Wendungen, mit der das Gericht<br />

im Fall <strong>Egger</strong> im Rahmen der langwierigen Einvernahmen die Zunge des Delinquenten<br />

zu lockern versuchte. 5 Insbesondere die Leichenverstümmelungen<br />

wurden als so ungeheuerlich und unverständlich empfunden, dass man sich mit<br />

<strong>Egger</strong>s Antworten lange nicht zufrieden gab und auf verschiedene Arten – so<br />

auch unter Androhung der Folter – versuchte, den auf ihn <strong>aus</strong>geübten Druck zu<br />

erhöhen, um endlich die Wahrheit ans Licht zu bringen.<br />

Diese Suche nach der Wahrheit um fast jeden Preis hat ihre Grundlage im Inquisitionsprozess,<br />

der den Akkusationsprozess allmählich ablöste und die Aufklärung<br />

von Verbrechen von der Privatsache wegbrachte und zur Aufgabe der<br />

Landesobrigkeit machte. Die Notwendigkeit der hoheitlichen Verbrechensverfolgung<br />

beschrieb der Rechtsgelehrte BENEDIKT CARPZOV 6 in der Vorrede zu<br />

seinem Peinlichen sächsischen Inquisitions- und Achtsprozess 1638 folgendermassen:<br />

«Dass an dem exercitio der peinlichen Gerichte besonders aber an rechtmessiger Ausübung<br />

des inquisition processus wider die Verbrecher unnd Bestrafung der Übelthäter der Republic<br />

und gemeinem Wesen höchlichen unnd viel gelegen wird von niemand leichtlichen<br />

in zweifel gezogen alldieweil hierdurch die Frommen bey ihren Haab und Gütern auch Leib<br />

und Leben geschützet hin<strong>gegen</strong> die Bösen hinweg und <strong>aus</strong> dem Mittel gereumet andere von<br />

dergleichen Übelthaten unnd Verbrechungen abgeschrecket und also Fried und Einigkeit allenthalben<br />

erhalten zuförderst aber des lieben Gottes Ehre gesuchet und sein ernster Wille<br />

vollbracht wird dann in Warheit kein besseres Opffer dem beleidigten Gott geleistet noch<br />

derselbe anderer Gestalt als durch Hinrichtung unnd gebürlicher Bestraffung der Missethäter<br />

versönet werden mag.» 7<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Autor anonym, Kriminalgeschichten, aktengetreu erzählt, [ca. 1860], 2. Seite des Vorworts<br />

(ohne Seitenzahl).<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage 127.<br />

Benedikt Carpzov (1595-1666) gilt als der eigentliche Begründer der deutschen gemeinrechtlichen<br />

Strafrechtswissenschaft. Eine übersichtliche Biographie findet sich bei KLEIN-<br />

HEYER/SCHRÖDER [1996], S. 87 ff.<br />

CARPZOV [1638], S. 3.<br />

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