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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

einig, dass die formelle Verteidigung bei schweren und schwersten Verbrechen<br />

714 vor Anwendung der Folter und vor dem Urteilsspruch zwingend notwendig<br />

sei. 715 Mitunter wurde aber die Ansicht vertreten, dass beim Verhör kein<br />

Anwalt zuzulassen sei, da es nicht um rechtliche Fragen, sondern um die Handlungen<br />

des Verdächtigen gehe. 716<br />

Laiengerichte wehrten sich oftmals <strong>gegen</strong> juristisch gebildete Parteivertreter<br />

mit dem Argument, eine einseitige Interessenvertretung führe zu unnötigen Prozessen<br />

und überlaste die Gerichte. 717 Die Advokaten, die nicht unter hoheitlicher<br />

Kontrolle standen, würden durch ihr einseitiges und rücksichtsloses Eintreten<br />

für die Interessen einer Partei der Verwirklichung des objektiven Rechts schaden,<br />

so die bisweilen vertretene Meinung. 718 Hinter solchen Argumenten steckte<br />

wohl nicht zuletzt die Sorge, durch Juristen überfordert zu werden. 719<br />

Das Konzept der Pfalzratsordnung von 1733 hielt für alle vor dem Pfalzgericht<br />

stattfindenden Prozesse (also nicht nur für Strafsachen) fest, den Parteien<br />

sei von Anfang an mitzuteilen, dass sie sich nicht<br />

«nur zum rechtstandt im pfaltzrath selbsten, sondern auch zu vorläufiger information an<br />

behörigen orthen mit geschickthen, und erfahrenen advocaten oder beyständen versehen<br />

sollen, wobey dann auch auf alle weis zu trachten ist, dass keine unbekante, verläumbde,<br />

übel berüchtigte oder suspecte personen zu disem ambt gezogen, oder gelassen [werden]».<br />

720<br />

Dass diese «erfahrenen advocaten» aber juristisch geschult sein sollten, ist<br />

wenig wahrscheinlich. Dem Pfalzrat gehörten wohl nur selten Juristen an, weshalb<br />

man den Beizug von fachlich überlegenen Parteivertretern kaum begrüsst<br />

hätte.<br />

714<br />

715<br />

716<br />

717<br />

718<br />

719<br />

720<br />

Nicht darunter fielen geringere Straftaten, die keine Leibesstrafe nach sich ziehen könnten;<br />

HENSCHEL [1972], S. 40.<br />

Mit weiteren Hinweisen IGNOR [2002], S. 117.<br />

Die Anwesenheit eines Anwalts wurde bisweilen nicht nur als überflüssig, sondern sogar<br />

als schädlich betrachtet; KLEINSCHROD, Richter [1798], Bd. 1, St. 2, § 31, S. 105.<br />

PAHUD DE MORTANGES [2007], S. 117, Rz. 181, siehe auch S. 116, Rz. 179.<br />

BAUMANN ROBERT [2008], S. 45.<br />

PAHUD DE MORTANGES [2007], S. 117, Rz. 181.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 20, Ziff. 11; vgl. auch S. 85 f.<br />

135

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