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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

zialprinzip noch Untersuchungsgrundsatz noch Ermittlungsverfahren (inquisitio).<br />

Der Prozess war ein Akkusationsverfahren, Eid und Gottesurteil oder unter<br />

bestimmten Vor<strong>aus</strong>setzungen auch der Zweikampf waren als Beweismittel anerkannt.<br />

521<br />

Auch dreihundert Jahre später regelte die Carolina neben dem im Folgenden<br />

zu erläuternden Inquisitionsprozess noch immer das Akkusationsverfahren, und<br />

zwar als die ordentliche Prozessform. 522 Noch im 16. Jahrhundert war der Streit<br />

um die Vorherrschaft zwischen den beiden Prozessformen nicht endgültig <strong>aus</strong>gefochten.<br />

523 Selbst wenn ein privater Kläger auftrat, wurde das Verfahren zunehmend<br />

inquisitorisch. 524 In der Praxis wurde das Inquisitionsverfahren nach<br />

vollkommener Rezeption <strong>aus</strong> dem italienischen Recht zur dominierenden Prozessform.<br />

525 Die neuere Forschung geht davon <strong>aus</strong>, dass der Akkusationsprozess<br />

bereits bei Erlass der Carolina keine nennenswerte Rolle mehr spielte. 526 Dies<br />

dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, dass die erheblichen Sicherheitsleistungen,<br />

die dem privaten Kläger auferlegt wurden – ansonsten er sich gefangen<br />

setzen lassen und für den Ausgang des Verfahrens zivilrechtlich haften<br />

musste –, eine Anklageerhebung in den meisten Fällen verhinderten. 527<br />

5.1.2 Entstehung und Entwicklung des Inquisitionsprozesses<br />

Der Her<strong>aus</strong>bildung des peinlichen Strafrechts waren gesamtgesellschaftliche<br />

Entwicklungstendenzen vor<strong>aus</strong> gegangen, die die Ausbreitung des Inquisitionsprozesses<br />

überhaupt erst ermöglichten. Die Gesellschaft gewann an Komplexi-<br />

521<br />

522<br />

523<br />

524<br />

525<br />

526<br />

527<br />

IGNOR [2002], S. 56 f.<br />

RÜPING/JEROUSCHEK [2007], S. 53, Rz. 104. Eine Vermischung von Akkusations- und<br />

Inquisitionsprozess kennt die Carolina noch nicht, TRUSEN [1984], S. 116. Die Carolina<br />

nennt den Akkusationsprozess als Regelfall, den Inquisitionsprozess als Ausnahme, RÜ-<br />

PING [1984], S. 168; HÄRTER [2000], S. 463 f.; LIEBERWIRTH [2006], Sp. 887; siehe ferner<br />

auch BIENER [1827], S. 153, 158.<br />

BRUNS [1994], S. 23.<br />

Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen und Literaturangaben bei HOFFMANN [1991],<br />

S. 29 f.<br />

MICHELS [2000], S. 16; JANSEN [2004], S. 51 m.w.H.; PÖLTL [1999], S. 40 f., S. 50 f.;<br />

EISENHARDT ULRICH [2004], S. 251, Fn. 350.<br />

JEROUSCHEK, Akkusationsprozess [2004], Sp. 127.<br />

LIEBERWIRTH [2006], Sp. 887 f.<br />

104

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