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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

In der Fürstabtei war es gemäss Bestallung Aufgabe des Amtsdieners, jemanden<br />

auf Befehl der Obrigkeit gefangenzunehmen, und zwar «bey tag oder<br />

nacht ohne unterschied wohlbedacht, fleissig und getreülich», wozu er nötigenfalls<br />

Gehilfen benennen durfte. 697 Falls solche nicht gleich zur Verfügung standen,<br />

konnte er auch Gottesh<strong>aus</strong>leute, also gewöhnliche Bürger, zur Hilfe aufbieten.<br />

Bei grösseren Verbrechen war der Verhaftete nach St. Fiden zu bringen;<br />

dasselbe galt für verdächtige landsfremde Personen und Gaunergesindel. 698 Der<br />

Amtsdiener hatte für gute Verwahrung zu sorgen, sodass kein Entfliehen möglich<br />

wäre. Er musste die Gefangengenommenen durchsuchen und ihnen alles<br />

abnehmen, womit sie sich selbst Gewalt antun oder sich befreien könnten. Auch<br />

Geld und dergleichen hatte er ihnen abzunehmen und alles dem Fiskal zu übergeben.<br />

699<br />

5.4.2 Vorgehen bis zu <strong>Egger</strong>s Verhaftung<br />

Das Verfahren um den Totschlag und die Leichenschändungen von <strong>Joseph</strong> <strong>Egger</strong><br />

ist deutlich von der Inquisitionsmaxime geprägt. Dennoch kam das Verfahren<br />

erst durch die Hartnäckigkeit der Familien von Opfer und Täter richtig ins<br />

Rollen. Bereits einen Tag nach dem Verschwinden seiner Schwester, am 7. Februar<br />

1775, suchte <strong>Joseph</strong> Himmelberger <strong>Egger</strong> auf dessen Hof auf und äusserte<br />

den Verdacht, dieser könnte seine Schwester umgebracht haben. 700 Am 10. Februar<br />

1775, also vier Tage nach dem Verschwinden Catharina Himmelbergers,<br />

wurde <strong>Egger</strong> erstmals offiziell einvernommen. Dieses erste Verhör war jedoch<br />

nicht sehr ergiebig. Die Befragung weist gemäss Protokoll summarischen Charakter<br />

auf. Immerhin wurde <strong>Egger</strong> nach seinem Namen gefragt und gab zu Beginn<br />

der Befragung seinen Bürgerort, sein Alter und den Namen seiner Ehefrau<br />

an. Ansonsten enthält das Verhörprotokoll jedoch nur die Fragen, ob <strong>Egger</strong> die<br />

697<br />

698<br />

699<br />

700<br />

LENSTEIN THOMAS [1934], S. 46; FRAUENSTÄDT [1881], S. 53 ff. Das alte verbriefte<br />

Stadtrecht von Lichtensteig kennt eine Bestimmung zum Asylrecht für Totschläger, siehe<br />

StiASG, Bd. 80, S. 209. Eine interessante Studie zum frühneuzeitlichen Asylrecht für Totschläger<br />

in Coesfeld liefert WITTKE, Asylrecht [1996], S. 109 bis 133.<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 1, Ziff. 3.<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 2, Ziff. 4.<br />

StiASG, Rubr. 42, Fasz. 17, Bestallung eines Amtsdieners, S. 2, Ziff. 4.<br />

Dok. 3, erste Befragung <strong>Egger</strong>s und Amtsbericht, S. 2 f.<br />

131

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