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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Materielle Beurteilung<br />

darüber, wie <strong>Egger</strong> sich im Streit geäussert hatte. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit<br />

ist jedoch anzunehmen, dass die dem Schlag vorangegangenen<br />

sprachlichen Äusserungen karg und wenig wortreich waren. <strong>Egger</strong> vermochte<br />

im Verhör nur zwei Schimpfworte zu bezeichnen, die Catharina Himmelberger<br />

ihm <strong>gegen</strong>über benutzt hatte. Er fühlte sich von ihr offenbar unrecht behandelt,<br />

da sie mehr gefordert habe, als er ihr schuldig gewesen sei. Nichts weist darauf<br />

hin, dass zwischen den beiden Streitenden ein argumentativer Diskurs stattgefunden<br />

hätte. Vielmehr waren es offenbar lediglich Beschimpfungen und keine<br />

Argumente, mit denen beide Seiten ihr Problem zu lösen versuchten. Mangels<br />

Zeugen war es für die Befragenden im Verhör ebenso unmöglich nachzuvollziehen,<br />

ob Catharina Himmelberger tatsächlich zu viel Geld gefordert hatte, wie<br />

es dies heute anhand der Akten scheint. Ob <strong>Egger</strong> sich in diesem Streit also im<br />

Recht wähnte oder ob er wusste, dass er Catharina Himmelberger eigentlich<br />

mehr schuldete, als er zugab, ist heute nicht mehr aufzudecken. Durch die Beschimpfung<br />

als Lügner und Spitzbub dürfte sich <strong>Egger</strong> aber jedenfalls in seiner<br />

Ehre getroffen gefühlt haben. Aufgrund der ganzen Situation, die in <strong>Egger</strong>s Augen<br />

wohl demütigend und eine Zumutung gewesen sein dürfte, scheint er vor<br />

Zorn <strong>aus</strong>ser sich geraten zu sein. Die Forderung und die Beschimpfungen waren<br />

für ihn Anlass zur Gewalt. Alkohol dürfte nicht im Spiel gewesen sein, fand die<br />

verhängnisvolle Begegnung mit Catharina Himmelberger doch morgens in aller<br />

Frühe statt. Von Alkoholmissbrauch ist nirgends die Rede. <strong>Egger</strong> bewirtschaftete<br />

einen Hof, war also an harte körperliche Arbeit gewöhnt. Es ist durch<strong>aus</strong> vorstellbar,<br />

dass ihm die zerstörerische Wirkung der von ihm <strong>aus</strong>geübten Gewalt<br />

nicht bewusst war und er seine völlig unverhältnismässige Reaktion in der Wut<br />

nicht richtig einschätzen konnte.<br />

Zu beachten ist im Übrigen, dass das Schuldenmachen in der frühen Neuzeit<br />

strafbar sein konnte. Für die Alte Landschaft regelte das Landmandat 1761 in<br />

Art. 68 beispielsweise folgendes:<br />

«Item wann sich einer mit Schulden dergestalten überhäufete, das man an ihme verliehren<br />

müesste, wurde er nach Gestaltsame Sachen mit hocher Leibs Straf an Hochgericht gestelt,<br />

auch mit Verweisung des Landts oder anderer schwährer Straf angesehen werden.» 890<br />

890<br />

Landmandat 1761, Art. 68, 1. Satz, RQSG (Alte Landschaft), S. 140.<br />

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