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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Die Kulisse: Alte Landschaft<br />

man führte die Prozeduren vorsichtig <strong>aus</strong> und unterwarf etwa die Anwendung<br />

der Folter den Beschränkungen der Carolina. 200<br />

Das Pfalzgericht hatte gemäss oben zitierter Ziff. 5 der Pfalzratsordnung von<br />

1733 die kaiserlichen Rechte und so auch die Carolina anzuwenden, «in so<br />

weith solche in unseren landen anschlagen und observiert werden mögen». 201 Es<br />

ist anzunehmen, dass dieser Hinweis auf die Anwendung der kaiserlichen Rechte<br />

als expliziter Verweis unter anderem auf die Carolina zu verstehen ist. Indizien<br />

dafür sind jedenfalls die eidliche Verpflichtung der entsprechenden Amtsträger<br />

der Alten Landschaft auf die Rechtsprechung nach der Carolina sowie<br />

etwa die Berufung auf die Carolina in den Akten zum Fall <strong>Egger</strong>. 202<br />

Betreffend materiell-rechtliche Bestimmungen griff man in der Fürstabtei für<br />

gewöhnlich wohl weitgehend auf die Carolina zurück, sind die Vorschriften der<br />

Pfalzratsordnung doch <strong>aus</strong>schliesslich formeller Natur. Die Pfalzratsordnung<br />

enthält im Übrigen eine Reihe von möglicherweise durch die Carolina beeinflussten<br />

formellen Vorschriften betreffend die Rechte der Parteien, so etwa zum<br />

rechtlichen Gehör, zum Beschleunigungsgebot bzw. Verzögerungsverbot und<br />

zur Verschwiegenheitspflicht der Pfalzräte oder deren Unparteilichkeits- und<br />

Unvoreingenommenheitsregeln.<br />

2.3.2.3 Landsatzung und Landmandat der Alten Landschaft<br />

Nach der Neuordnung des Landes durch Abt Ulrich Rösch im 15. Jahrhundert 203<br />

und der Entstehung der Alten Landschaft mit ihrer Verwaltungs- und Gerichtsorganisation<br />

spielte die Vereinheitlichung und schriftliche Fixierung der<br />

Rechtsverhältnisse in den Gerichtsoffnungen eine bedeutende Rolle. 204 Die<br />

gleichförmigen St. Galler Offnungen 205 sind klar auf ein einheitliches, von der<br />

200<br />

201<br />

202<br />

203<br />

204<br />

205<br />

MEIER ALBERT [1911], S. 141; vgl. Kap. 5.5.4.2.<br />

StiASG, Rubr. 28, Fasz. 3, Konzept S. 11, Ziff. 5.5.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 92. Mit der Diskussion in der älteren Lehre, ob<br />

die häufig wiederkehrende Formel des «Richten nach kaiserlichem Recht» als Hinweis<br />

auf die Carolina zu werten ist, befasst hat sich PFENNINGER HEINRICH [1890], S. 81 f.<br />

Vgl. oben Kap. 2.1.<br />

MÜLLER, Ordnung [1973], S. 247; MOSER-NEF, Bd. 5 [1951], S. 24.<br />

Eine beispielhalfte Nennung verschiedener Inhalte der Offnungen findet sich bei HO-<br />

LENSTEIN THOMAS [1934], S. 22 ff.<br />

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