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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

Bereits im frühen Mittelalter, das Selbstjustiz und Fehde 1076 kannte, erkaufte<br />

ein Täter den Frieden nicht selten durch die Leistung eines Sühnegelds, 1077 woraufhin<br />

die dadurch zufriedengestellte Person eine Urfehde schwor. 1078 Dabei<br />

handelte es sich um einen in ein Friedensgelöbnis gekleideten Vergeltungsverzicht.<br />

1079 Nach dem Zurückdrängen der Selbstjustiz kam die Urfehde nur noch<br />

eingeschränkt zur Anwendung. Ab dem Spätmittelalter breitete sich jedoch eine<br />

andere Form der Urfehde <strong>aus</strong>. Es wurde üblich, den Verurteilten unter Eid<br />

schwören zu lassen, sich wegen der verhängten Strafe, allenfalls auch wegen<br />

einer im Verfahren erlittenen Folterung, an niemandem zu rächen. Gleichzeitig<br />

knöpfte man ihm das Versprechen ab, künftig kein derartiges Delikt mehr zu<br />

begehen. 1080 Die Urfehde konnte in manchen Fällen der Bestrafung ein Ende machen,<br />

1081 musste aber nicht selten auch geschworen werden, wenn der Verurteilte<br />

mit der poena extraordinaria, so etwa der Verbannung, bestraft worden war. 1082<br />

Kehrte der Verbannte trotz des abgelegten Urfehdeschwurs unerlaubt zurück<br />

und gelangte dies der Obrigkeit zur Kenntnis, so drohte ihm eine Bestrafung<br />

1076<br />

1077<br />

1078<br />

1079<br />

1080<br />

1081<br />

1082<br />

aufhin sei eine grosse Freude des ganzen Volkes verspürt worden. Die Malefikantin sei<br />

auf die Knie niedergefallen und habe sich für diese höchste Gnade bedankt, ebenso 16<br />

oder 18 Mann <strong>aus</strong> ihrer Freundschaft, die am Vormittag beim Abt um Gnade ersucht hatten.<br />

Die Begnadigte wurde in den Gefängnisturm am Wirtsh<strong>aus</strong> zu St. Fiden zurückgebracht<br />

und ihr wurde die Ader geöffnet. Schliesslich wurde sie in ihre Gemeinde verbannt<br />

und ihren Freunden wurde befohlen, ein wachsames Auge auf sie zu haben; Eintrag im<br />

Tagebuch Abt Bedas am 27. April 1767, StiASG, Bd. 282, S. 28 ff.<br />

Die Fehde wurde als Privatrache verstanden, durch die der Verletzte bzw. seine Verwandschaft<br />

am Delinquenten bzw. seiner Familie Rache nahmen. Die gewöhnliche Fehde fand<br />

(im Gegensatz zur ritterlichen) bei Bauern und Bürgern statt und kam in erster Linie nach<br />

verübtem Totschlag zum Zug. Beigelegt werden konnte die Fehde durch Sühnevertrag;<br />

EISENHARDT ULRICH [2004], S. 72 f., Rz. 94.<br />

MOSER-NEF, Bd. 5 [1951], S. 28 f.; SCHWERHOFF, Gewaltkriminalität [2006], S. 57.<br />

BLESS-GRABHER [2003], S. 271; HOLENSTEIN THOMAS [1934], S. 47.<br />

LUMINATI, Eidverweigerung [2008], S. 198.<br />

VALENTINITSCH [1992], S. 78; PAHUD DE MORTANGES [2007], S. 127, Rz. 197. Oftmals<br />

wurde im Rahmen der Urfehde auch der Schwur erzwungen, über das Verfahren Stillschweigen<br />

zu bewahren; BLESS-GRABHER [2003], S. 272.<br />

WEGELIN, Materialien, S. 37.<br />

RÜPING/JEROUSCHEK [2007], S. 35, Rz. 67. LUMINATI, Eidverweigerung [2008], S. 198.<br />

SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], erklärt das Bedürfnis nach einer Urfehde auch mit der<br />

relativen Neuheit der Gefängnishaft, die offenbar als schwerwiegender Eingriff in die<br />

Persönlichkeitsrechte verstanden wurde, S. 29.<br />

199

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