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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

gemeinde – aufzuhalten und dieses nicht zu verlassen. 1038 Diese Strafe wurde<br />

mitunter auch in der Fürstabtei <strong>aus</strong>gesprochen. 1039<br />

7.1.4 Landesverweisung und Galeerenstrafe<br />

Die Strafe der Stadt- oder Landesverweisung war die wohl meistgewählte Sanktion<br />

der vormodernen Kriminaljustiz. 1040 Diese Strafe war mit grossem Schrecken<br />

behaftet. So schrieb etwa KLEINSCHROD 1805, der des Landes Verwiesene<br />

komme in ein fremdes Land, wo ihn jedermann «mit scheelem Auge betrachtet».<br />

Entweder sei er ganz <strong>aus</strong>ser Stande, sich zu ernähren, oder leide doch ungeheure<br />

Beschwerden. 1041<br />

Die Landesverweisung gewann mit der Carolina an Bedeutung. 1042 Sie hatte<br />

verschiedene Vorteile, verursachte sie doch kaum Kosten und befreite die Gemeinde<br />

auf Zeit oder für immer von einem lästigen oder gefährlichen Mitmenschen.<br />

1043 War die Verbannung Strafe für eine Missetat, so konnte sie arbiträr<br />

1038<br />

1039<br />

1040<br />

1041<br />

1042<br />

1043<br />

Dadurch konnten die Vollzugskosten in der Regel vollständig auf die Familien überwälzt<br />

werden; GRAF [1996], S. 101.<br />

So wurde etwa noch 1796 eine Malefikantin erst an den Pranger gestellt und mit Ruten<br />

geschlagen und dann für ein Jahr in der Gemeinde Andwil «einbannisirt»; StiASG, Kriminalprotokolle,<br />

Bd. 1074, S. 164; WEGELIN, Materialien [1855], S. 62.<br />

SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 103.<br />

KLEINSCHROD, Grundbegriffe [1805], 3. Teil, S. 89, § 45.<br />

SCHUSTER [2005], Sp. 393.<br />

MAURER [1996], S. 201. Freilich war die Verbannung <strong>aus</strong> einer Stadt mit umgrenzenden<br />

Stadtmauern einfacher zu realisieren und zu kontrollieren als eine solche <strong>aus</strong> dem verhältnismässig<br />

grossflächigen Gebiet der Fürstabtei St. Gallen. In der Stadt St. Gallen kam es<br />

denn auch häufiger zur Verbannung als in der Fürstabtei; GRAF [1996], S. 65. Die Verurteilten<br />

mussten zur Stadt bzw. zur Wohnsitzgemeinde einen in der Regel räumlich definierten<br />

Abstand (sog. Meilenkreise) einhalten, der etwa durch patroullierende Söldner<br />

kontrolliert wurde, MAURER [1996], S. 202 f. Die unerlaubte Rückkehr wurde jedoch<br />

oftmals geduldet; SCHNABEL-SCHÜLE, Landesverweis [1995], S. 77. Die Verbannung hatte<br />

zur Folge, dass sich die Ausgewiesenen häufig hinter der ihnen zugewiesenen äussersten<br />

Meile oder hinter den ihnen als Grenzen der Rückkehr benannten Flüssen oder Gebirgen<br />

für einige Jahre oder gar für immer eine neue Bleibe suchten oder sich unter das fahrende<br />

Volk mischten; MAURER [1996], S. 211 f. Nicht selten schuf die ewige Verbannung<br />

die Ausgangsbedingungen für neue Verbrechen; SCHNABEL-SCHÜLE, Landesverweis<br />

[1995], S. 79. Zur Stadtverweisung als flexibles Sanktionsinstrument SCHWERHOFF, Aktenkundig<br />

[1999], S. 29.<br />

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