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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

<strong>Egger</strong>s Ehefrau Maria German, des Tablaters <strong>Joseph</strong> Rüesch und des Geiserwalders<br />

Johannes Geser. Weshalb in den Protokollen dieser Zeugen die Fragen<br />

explizit festgehalten wurden und bei allen übrigen nicht, ist nicht ersichtlich.<br />

Die Protokolle mit den Aussagen der Ehefrau und von <strong>Joseph</strong> Rüesch weisen<br />

einen neutralen Fragestil auf. Es finden sich keine Suggestivfragen. Wie <strong>aus</strong> fast<br />

allen übrigen Zeugeneinvernahmeprotokollen hervor geht, scheint das Gericht<br />

dem jeweiligen Zeugen in der Befragung nicht kritisch <strong>gegen</strong>übergetreten zu<br />

sein.<br />

Auch Versuche, Druck auf die Zeugen <strong>aus</strong>zuüben, sind nicht erkennbar. Die<br />

einzige Ausnahme bildet die Befragung von Johannes Geser vom 8. März 1775.<br />

Dieses Protokoll gleicht mit seinen durchnummerierten Fragen viel eher dem<br />

Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s als den übrigen Zeugenbefragungen. Das Verhör<br />

wirkt deutlich förmlicher und beginnt als einziges Zeugenverhör wie das Einvernahmeprotokoll<br />

<strong>Egger</strong>s mit der Frage «wie er heisse?». 813 Mehrere Fragen<br />

wirken wie beim Verhör <strong>Egger</strong>s anklagend. Auf die Behauptung Gesers, er habe<br />

nur <strong>Egger</strong>s Stieftochter Barbara gekannt, mit <strong>Joseph</strong> <strong>Antoni</strong> keine Bekanntschaft<br />

gehabt und mit ihm nie geredet, 814 sagte man ihm gerade her<strong>aus</strong>, «es wolle<br />

ganz anders verlauten [...]». 815 Als er schliesslich leugnete, mit <strong>Egger</strong> einen Diskurs<br />

über Tauben geführt zu haben, riet ihm der Befragende, er «solle sich wohl<br />

bedenckhen, dann die obrigkeit seye eines ganz anderen überzeugt». 816 Letztlich<br />

sagte Geser offenbar, was er wusste, worauf das Verhör bald geschlossen wurde.<br />

Dieses Verhör zeigt unverholen, dass man Johannes Geser mit Skepsis und<br />

Misstrauen, ja sogar mit Ablehnung <strong>gegen</strong>übertrat. Immerhin ging man allem<br />

Anschein nach nicht so weit, seine abergläubischen Reden selbst unter einen<br />

Straftatbestand subsumieren und ihm den Prozess machen zu wollen.<br />

Die Zeugeneinvernahmen wurden getreu den Vorgaben der Carolina unter<br />

Ausschluss des Angeklagten durchgeführt: Da <strong>Egger</strong> gewisse Zeugen<strong>aus</strong>sagen<br />

vorgelesen wurden 817 oder sich die Befrager beim späteren Verhör <strong>Egger</strong>s darauf<br />

813<br />

814<br />

815<br />

816<br />

817<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Frage 1.<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Antwort 2.<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Frage 4.<br />

Dok. 18, Zeugen<strong>aus</strong>sage von Johannes Geser, Frage 7.<br />

So etwa die Aussagen des Scharfrichters Knecht Franz <strong>Antoni</strong> Ritter vom 18. Februar<br />

1775; siehe Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage 149.<br />

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