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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Einleitung<br />

schriftlichen gerichtlichen Aussagen und weist auf die Informationsverluste des<br />

geschriebenen Wortes im Vergleich zum gesprochenen Wort hin. Die mündliche<br />

Kommunikation verfügt <strong>gegen</strong>über der schriftlichen über grössere semiotische<br />

Reichhaltigkeit, etwa durch Intonation und Prosodie. Bei schriftlicher<br />

Kommunikation ist es nicht möglich, perzeptionsgestützte Wissensdaten hinzuzufügen,<br />

die Ebenenvielfalt sprachlicher oder sprachunterstützender Zeichen ist<br />

in der mündlichen Sprache grösser. 13 Diese Informationsverluste treffen freilich<br />

auch die Kommunikation in der Gegenwart; bei historischen Gerichtsakten, deren<br />

Sprache einen anderen Entwicklungsstand aufweist als unsere heutige, vergrössern<br />

sich die Informationsverluste zusätzlich.<br />

Die Niederschriften von mündlichen Äusserungen im Rahmen eines frühneuzeitlichen<br />

Strafverfahrens sind zudem mit einer gewissen Vorsicht zu lesen,<br />

weil eine angstfreie Interaktion zwischen Verhörendem und Verhörtem wohl<br />

nur selten möglich war. Auch war das soziale Gefälle oftmals beträchtlich, sodass<br />

unterschiedliche Erfahrungs- und Bildungshorizonte aufeinander trafen,<br />

aber auch unterschiedliche sprachliche Codes verwendet wurden, was nicht selten<br />

zu Missverständnissen führen musste. 14<br />

Für die Arbeit mit dem Quellenmaterial werden die Erkenntnisse der rechtshistorischen<br />

Textexegese beachtet. 15 Um wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht<br />

zu werden, sind die Einarbeitung der einschlägigen Literatur und die Auseinandersetzung<br />

mit den dort vertretenen Meinungen Vor<strong>aus</strong>setzungen dieser Fallanalyse.<br />

16 Durch die Verarbeitung von geschichtlichen Forschungserkenntnissen<br />

wird bezweckt, die eigene Auslegung zu differenzieren und diese in Breite und<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

Kriminalität und Konflikt im engeren Sinn; m.w.H. SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999],<br />

S. 21.<br />

BUSSE [1992], S. 135. Erschwerend bei den frühneuzeitlichen Gerichtsakten kommt die<br />

Filterfunktion der Schreiber hinzu: Flüchtigkeiten bei der Niederschrift, aber auch<br />

Verständigungs- und Sprachprobleme konnten eine Aussage verfälschen. Das Protokoll<br />

ist eher eine summarische und typisierte Zusammenfassung als eine individuelle Aussage;<br />

SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 64. Andererseits waren die Schreiber jedoch schon<br />

allein deshalb zur Detailgenauigkeit verpflichtet, weil die Protokolle in der Regel übergeordneten<br />

Gerichtsinstanzen als Entscheidungsgrundlage dienten; SCHWERHOFF, Aktenkundig<br />

[1999], S. 65.<br />

BEHRINGER [1996], S. 282.<br />

Siehe etwa Erläuterungen dazu bei SENN/GSCHWEND [2004], S. 16 ff.<br />

GSCHWEND/KRAMER, Textexegese [2004], S. 248.<br />

17

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