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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

lungsunwilligen. 1049 Auch die Verurteilung zu Wallfahrten war in der Fürstabtei<br />

bekannt. 1050<br />

Insbesondere seit dem 17. Jahrhundert wurden die Verurteilten ähnlich der<br />

Verbannung in fremde Kriegsdienste verschickt, häufig nach Italien oder Frankreich.<br />

Als Gnadenstrafe oder auf Fürbitte hin konnte eine Todesstrafe in die<br />

Verschickung umgewandelt werden. Viele Verurteilte gelangten als Ruderer auf<br />

die Galeeren. Dies lag zu grossen Teilen im wachsenden Bedarf nach Ruderern<br />

für die Seeflotten begründet. 1051 Offenbar ersuchten die Staaten, die einen Bedarf<br />

nach Galeerenruderern hatten, die Obrigkeiten auf dem Gebiet der heutigen<br />

Schweiz um die Zuteilung von Sträflingen. 1052 Die Galeerenstrafe als poena<br />

extraordinaria erlaubte eine flexible Bestrafung unter Berücksichtigung der Tat,<br />

des Täters und des öffentlichen Bedarfs. 1053 Es ging bei dieser Strafe nicht wie<br />

bei der öffentlichen Arbeit als Schandstrafe um eine quasi symbolische Verwertung<br />

der Arbeitskraft auf lokaler Ebene, sondern um die Deckung des Arbeitskräftebedarfs<br />

der Nachbarländer. Das Element der Öffentlichkeit der Arbeitsverrichtung,<br />

das den Straftäter vor der Allgemeinheit blossgestellt hatte, entfiel<br />

damit bei der Galeerenstrafe. 1054<br />

Neben den mit der Galeerenstrafe angestrebten Staatszwecken der Wohlfahrt,<br />

Sicherheit und Ordnung trat aber auch ein religiös-ethisches Element hinzu,<br />

konnte die Galeerenstrafe doch im existentiellen Abwehrkampf <strong>gegen</strong> den os-<br />

1049<br />

1050<br />

1051<br />

1052<br />

1053<br />

1054<br />

Art. 34 des Landmandats 1562/64, RQSG (Alte Landschaft), S. 105. Der Zahlungsunwillige<br />

sollte nicht wiederkommen, bis er die Busse zahle. War der Schuldner arm und wollte<br />

bei Frau und Kindern bleiben, so kam als Strafe auch Gefängnis und das Abarbeiten der<br />

Schulden in Frage.<br />

Ulrich Juppli (vgl. Fn. 695 und 1048) wurde wegen Totschlags neben Verbannung, Sühnezahlung<br />

und Busse zu drei Busswallfahrten nach Einsiedeln innerhalb von neun Monaten<br />

verurteilt, wobei er jedesmal einen Beichtzettel mitzubringen hatte; STAERKLE, Geschlecht<br />

[1942], S. 35.<br />

Statistische Spitzenwerte der Verurteilungen zur Galeerenstrafe wurden stets vor oder<br />

nach grossen Seeschlachten erreicht; SCHLOSSER, ZNR [1988], S. 34. In den seefahrenden<br />

Staaten des Mittelmeers nahm die Galeerenstrafe bereits im 15. Jahrhundert ihren Anfang,<br />

CARLEN, Galeerenstrafe [1976], S. 557; QUANTER, Zuchth<strong>aus</strong> [1905], S. 150; FUMASOLI<br />

[1981], S. 27.<br />

Um Ruderer warben insbesondere Italien, Frankreich und Spanien; CARLEN, Galeerenstrafe<br />

[1976], S. 558.<br />

SCHLOSSER, Galeere [1986], S. 255; SCHMOECKEL [2000], S. 350 f.; FEUERHELM [1997],<br />

S. 96.<br />

FEUERHELM [1997], S. 96 und S. 100.<br />

195

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