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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

5 Prozessrechtliche Beurteilung<br />

5.1 Der Inquisitionsprozess und seine Grundlagen<br />

5.1.1 Abgrenzung zum Akkusationsprozess<br />

Im Mittelalter herrschte eine privatrechtliche Auffassung des Strafrechts vor.<br />

Ein Verbrechen wurde als Verletzung der Rechtsgüter der geschädigten Privatperson<br />

betrachtet, die Strafe war im Wesentlichen ein Recht des Verletzten und<br />

nicht ein Interesse des höchstens ansatzweise existierenden Staates. 513 Nach dem<br />

Grundsatz «Wo kein Kläger, da kein Richter» war folglich die Einleitung von<br />

zivil- und strafrechtlichen Verfahren, die materiell noch nicht getrennt waren, 514<br />

Sache des Privatklägers. 515 Der Kläger war zumindest für die zur Folterung notwendigen<br />

Indizien beweispflichtig, der Beklagte konnte Gegenbeweise anbringen.<br />

516 Beim Akkusationsprozess wurden die Parteien vom Gericht prinzipiell<br />

als gleichwertig betrachtet, was etwa in der Pflicht des privaten Anklägers zur<br />

Hinterlegung einer Kaution zum Ausdruck kam. 517 Ziel des Verfahrens war die<br />

Feststellung der Schuld oder Unschuld des Beklagten, nicht etwa die rationale<br />

Aufklärung des wahren Sachverhalts oder die Suche nach anderen möglichen<br />

Tätern. Konnte die Schuld nicht zweifelsfrei geklärt werden, so griff man auf<br />

formal-irrationales Beweisrecht zurück: etwa den Reinigungseid oder das Gottesurteil.<br />

518<br />

Der sächsisches Gewohnheitsrecht enthaltende Sachsenspiegel 519 EIKE VON<br />

REPGOWS 520 , der zwischen 1220 und 1235 entstand und das wohl bedeutendste<br />

und berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters ist, kannte weder Offi-<br />

513<br />

514<br />

515<br />

516<br />

517<br />

518<br />

519<br />

520<br />

HENSEL [1979], S. 68.<br />

PAHUD DE MORTANGES [2007], S. 118, Rz. 182.<br />

KABUS [2000], S. 29, KLEINHEYER, Carolina [1984], S. 10 f.<br />

SCHMIDT EBERHARD, Strafrechtspflege [1965], § 191, S. 198.<br />

KLEINHEYER, Akkusationsprozess [1971], S. 39.<br />

KABUS [2000], S. 29; vgl. zu Reinigungseid und Gottesurteil zudem VON KRIES [1878],<br />

S. 3, MITTERMAIER [1834], S. 9, JANSEN [2004], S. 52 f.; SCHILD, Gottesurteile [1989],<br />

S. 230; BALDAUF [2004], S. 49 f.; SCHMOECKEL [2000], S. 232 und 450 ff.; VON HENTIG,<br />

Strafe, Bd. 1 [1954], S. 95.<br />

Eine Übersicht bei KÖBLER [1997], S. 515.<br />

Geb. um 1180, gest. ca. 1235; KÖBLER [1997], S. 120.<br />

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