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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Strafverfahren<br />

sei. 389 Nach dem Motiv für diese Taten gefragt, antwortete <strong>Egger</strong>, er wisse es<br />

nicht, es sei ihm gewesen, als ob er dazu gezwungen worden sei. Die Enthauptete<br />

habe er fünf oder sechs Tage nach der Hinrichtung zuerst in seinen Stall gebracht,<br />

dann ins Tobel getragen und ihr mit einem Messer Hände und Füsse abgeschnitten<br />

und diese mit nachh<strong>aus</strong>e genommen. Die Frau vom Kirchhof habe<br />

er seit Weihnachten zuhinterst im Stall gehabt. Mit diesem zweiten Körper habe<br />

er gar nichts gemacht, er habe in den Weihnachtsfeiertagen weder Rast noch<br />

Ruhe gehabt, sei gezwungen gewesen, ihn <strong>aus</strong>zugraben. 390 Er habe die Leiche<br />

dann am vorletzten Donnerstag, also wenige Tage nach dem Totschlag der Catharina<br />

Himmelberger, hin<strong>aus</strong>getragen weil er gefürchtet habe, man würde den<br />

Stall durchsuchen. 391<br />

4.5 Weitere Untersuchungshandlungen und dritte<br />

Einvernahme <strong>Egger</strong>s<br />

4.5.1 Öffnung des Grabs von Maria Baumann am 18. Februar 1775<br />

Auf dieses Geständnis hin befahl man dem Totengräber und dem Hatschier <strong>Joseph</strong><br />

Hofstetter, das von <strong>Egger</strong> beschriebene Grab auf dem Kirchhof zu öffnen<br />

und zu besichtigen. Der Hatschier berichtete am Samstag, 18. Februar 1775,<br />

post prandium auf der Pfalz über das Vorgefundene. Vor der Graböffnung habe<br />

er <strong>Egger</strong> gefragt, ob er den Körper mit oder ohne den Totenbaum 392 her<strong>aus</strong>genommen<br />

habe. <strong>Egger</strong> habe geantwortet, er habe den Deckel des Totenbaums mit<br />

einem Schroteisen hochgestemmt, den Körper her<strong>aus</strong>genommen, das Eisen im<br />

Grab liegen lassen und es wieder geschlossen. 393 Daraufhin sei er, Hofstetter, mit<br />

389<br />

390<br />

391<br />

392<br />

393<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 81. Hingerichtete wurden insbesondere<br />

dann häufig in der ungeweihten Erde unter dem Galgen vergraben, wenn neben der Leibund<br />

Lebensstrafe eine Ehrenstrafe oder die Exkommunikation verhängt worden waren,<br />

ILLI [1992], S. 63.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 83.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 84.<br />

Während die Toten in der Schweiz des Spätmittelalters häufig in Leinwand eingenäht<br />

bestattet wurden, fand insbesondere im 17. und 18. Jahrhundert eine deutliche Verlagerung<br />

zugunsten des Holzsargs, des Totenbaums statt, vgl. HAUSER ALBERT, Tod [1994],<br />

S. 25.<br />

Dok. 14, Amtsbericht von Hatschier Hofstetter und Zeugeneinvernahme Etters, S. 1.<br />

81

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