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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

werden durfte, die Gelegenheit zu geben, sich zu entlasten und namentlich ein<br />

Alibi beizubringen, das der Richter überprüfen musste. 767 Gefoltert werden durfte<br />

nur, wenn die Indizien <strong>gegen</strong> den Angeklagten schwerer wogen als die Hinweise<br />

auf seine Unschuld. 768 Suggestivfragen waren verboten. 769 Ein unter Folter<br />

abgelegtes Geständnis durfte nicht protokolliert oder verwertet werden. 770 Vielmehr<br />

musste das Geständnis dem Angeklagten vom Richter in Gegenwart von<br />

zwei Schöffen einen oder mehrere Tage nach der Folterung nochmals vorgehalten<br />

und auf seine Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. 771 Widerrief der Angeklagte<br />

ein glaubhaftes Geständnis, so war entweder die peinliche Befragung zu<br />

wiederholen oder der Beweis zuzulassen, «dass der gefangen solch bekantnuss<br />

<strong>aus</strong>s irrsal gethan, alssdann mag der Richter den selben gefangen, zu <strong>aus</strong>sfürung<br />

vnd beweisung solchs irrsals zulassen». 772 Wurden die Vorschriften der Carolina<br />

bei Anwendung der Folter nicht eingehalten, so sollte dies zur Bestrafung der<br />

Richter durch ihr Obergericht führen, während die rechtmässige, aber ergebnislose<br />

Folter straffrei blieb. 773<br />

Trotz dieser Reglementierungen bleibt als Mangel der Carolina zu erwähnen,<br />

dass die Folter in Art, Intensität und Dauer nicht geregelt wurde, sondern ins<br />

Ermessen des Richters gestellt blieb. 774 Immerhin dürfte durch die erwähnten<br />

Einschränkungen zugunsten des Angeklagten die vor Geltung der Carolina herrschende<br />

Willkürpraxis erheblich eingeschränkt worden sein. 775<br />

Die Folter wurde einem Angeklagten in der Regel zuerst angedroht. So wurde<br />

im Rahmen einer verbalen Androhung dem Angeklagten oftmals der Folter-<br />

767<br />

768<br />

769<br />

770<br />

771<br />

772<br />

773<br />

774<br />

775<br />

Art. 47 CCC.<br />

Art. 28 CCC.<br />

Art. 56 CCC. Das Ziel, der Wahrheit auf den Grund zu gehen, wird gemäss diesem Artikel<br />

«[...] etwa damit verderbt, wenn den gefangen jn annemen oder fragen, die selben<br />

vmbstende der missethat vorgesagt vnd darauff gefragt werden. [...]». Vgl. auch KLEIN-<br />

SCHROD, Richter [1798], Bd. 1, St. 1, § 13, S. 28.<br />

Art. 58 CCC.<br />

Art. 56 CCC.<br />

Art. 57 CCC.<br />

Art. 61 CCC; BALDAUF [2004], S. 93.<br />

Art. 58 CCC; RÜPING/JEROUSCHEK [2007], S. 54; GSCHWEND, Geständniszwang [2006],<br />

S. 166.<br />

BALDAUF [2004], S. 94.<br />

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