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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

en brachten, nur noch <strong>gegen</strong> Barzahlung und nicht mehr auf Rechnung des Bussenamts<br />

Speis und Trank geben. Die jeweiligen Vögte sollten den Überbringern<br />

das Geld zur Verfügung stellen. 828 Dem Wirt, der für die leibliche Versorgung<br />

der Gefangenen zuständig war, wurde verboten, dem Gefangenen während des<br />

Verhörs Essen oder Trinken zu bringen, wenn dies nicht vom Befragenden erlaubt<br />

wurde. 829 Der Wirt sollte die Gefangenen mit seiner H<strong>aus</strong>kost und einem<br />

Trunk verpflegen, durfte dafür aber nicht mehr als 15 Kreuzer täglich verlangen.<br />

830 Im kalten Winter sollte der Wirt das Gefangenenstüblein beheizen, wobei<br />

er das Holz in Rechnung stellen durfte. 831 Vor dem Inkrafttreten der Wirtsordnung<br />

hatten sich die amtlichen Beteiligten bei den Gerichtsverhandlungen, die<br />

im Wirtsh<strong>aus</strong> zu St. Fiden stattfanden, offenbar «jeder bald da bald dort bald<br />

früehe bald spath nach gefallen an speis und tranckh ohne noth sich bedienen»<br />

lassen, sodass die Kosten sich zu einer «über<strong>aus</strong> grosse[n] summe» anhäuften.<br />

Die Wirtsordnung legte nun fest, dass der Wirt pro Mahlzeit einer Person nicht<br />

mehr als 48 Kreuzer berechnen durfte und die Kosten «proporzioniert und gebührend»<br />

sein sollten. 832<br />

Die Einvernehmenden fragten <strong>Egger</strong> am 22. Februar 1775, also gut acht Tage<br />

nach der Festnahme, wie er sich in der Gefangenschaft befinde. Darauf antwortete<br />

<strong>Egger</strong>, «das ihme herzlich, und schmerzlich leyd seye, das er müsse darinnen<br />

sizen». 833 Das Verhör vom 7. März 1775 begann mit dem Hinweis, <strong>Egger</strong><br />

habe seit dem letzten Examen vom 22. Februar 1775 Zeit und Platz gehabt, in<br />

sich zu gehen, und werde nun hoffentlich die Wahrheit sagen. 834 Die Akten enthalten<br />

keine Hinweise darauf, dass <strong>Egger</strong> während der Haft Besuch von seiner<br />

Familie oder von Bekannten bekommen hätte.<br />

828<br />

829<br />

830<br />

831<br />

832<br />

833<br />

834<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17, S. 1.<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17, S. 2, Ziff. 3.<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17, S. 2, Ziff. 4.<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17, S. 2, Ziff. 5.<br />

StiASG, Würdtsordnung, Rubr. 42, Fasz. 17, S. 3 f., Ziff. 7. Begann die Verhandlung erst<br />

am Nachmittag, so sollte nur noch eine Vesper serviert werden, die <strong>aus</strong> Wein, Brot, Konfekt<br />

und kalter Küche bestehen und nicht mehr als 30 Kreuzer pro Person kosten sollte;<br />

S. 4, Ziff. 8.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage und Antwort 195.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage 235.<br />

155

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