28.12.2013 Aufrufe

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Urteil und Strafe<br />

nommen. Es bleibt also unklar, wie genau das Pfalzgericht über Tatbestandsmerkmale<br />

und Rechtsfolgen des Art. 137 CCC im Bild war. Selbst wenn keine<br />

detaillierte Kenntnis der Bestimmungen über Mord und Totschlag vorhanden<br />

gewesen sein sollte, ist doch nicht anzunehmen, dass das Gericht bewusst<br />

Art. 148 CCC auf den Fall <strong>Egger</strong> anwenden wollte, ergibt sich schliesslich bereits<br />

<strong>aus</strong> dem Titel des Artikels, dass die Beteiligung mehrerer («beistandt») an<br />

einer Tötung geregelt werden sollte. Somit kann davon <strong>aus</strong>gegangen werden,<br />

dass der Schreiber im Urteil lediglich den falschen Artikel nannte. Immerhin<br />

denkbar, wenn auch wenig wahrscheinlich ist, dass absichtlich eine Subsumtion<br />

unter Art. 148 CCC stattfand, weil man die Auseinandersetzung zwischen Catharina<br />

Himmelberger und <strong>Joseph</strong> <strong>Egger</strong> als Schlägerei im Sinne dieses Artikels<br />

betrachtete. Der Wortlaut des Artikels macht jedoch deutlich, dass die Rechtsfolgen<br />

einer tödlichen Verletzung im Zusammenhang mit einer Schlägerei von<br />

mehr als zwei Beteiligten geregelt werden sollten.<br />

Die Todesstrafe sollte also durch das Schwert vollzogen werden. Wie aufgezeigt,<br />

handelte es sich dabei um die gebräuchlichste Strafe für Totschläger. Zumindest<br />

begrifflich rang sich das Pfalzgericht nicht dazu durch, die Tat <strong>Egger</strong>s<br />

an Catharina Himmelberger als Mord (resp. vorsätzliche Tötung) zu qualifizieren,<br />

was allenfalls die Todesstrafe durch Räderung nach sich gezogen hätte. Da<br />

insbesondere in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch in der Alten Landschaft<br />

die überall laut gewordene Kritik an der Todesstrafe im Allgemeinen und<br />

an den gr<strong>aus</strong>amen Hinrichtungsarten im Besonderen nicht verborgen geblieben<br />

sein konnte, ist davon <strong>aus</strong>zugehen, dass das Gericht die Todesstrafe durch Rädern<br />

auch bei der vorsätzlichen Tötung oder beim Mord kaum mehr verhängt<br />

hätte. Entsprechend liefern die Akten denn auch keinen Hinweis darauf, dass<br />

Strafschärfungen – etwa eine härtere Form der Todesstrafe als die Enthauptung<br />

oder ein langes Leidenlassen vor der Tötung – diskutiert worden wären. Die<br />

Enthauptung als «ehrliche» Todesstrafe hätte weder die Ehre <strong>Egger</strong>s noch diejenige<br />

seiner Familie verletzt.<br />

<strong>Egger</strong> hatte grosse Angst vor der Todesstrafe. Er betrachtete den Tod offensichtlich<br />

nicht als Erlösung, nicht als Schwelle zu einem besseren Jenseits.<br />

Möglicherweise fürchtete er das Fegefeuer. Jedenfalls wünschte er sich sehnlichst,<br />

trotz seiner Taten am Leben bleiben zu dürfen. So rief er im Verhör vom<br />

17. Februar 1775 post prandium <strong>aus</strong>, sterben sei schwer, schwer. Er würde gern<br />

all seinen Besitz der Obrigkeit überlassen und selbst dem Almosen nachgehen,<br />

204

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!