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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

5.3.2 Der Zeugenbeweis<br />

5.3.2.1 Rechtshistorische Einordnung<br />

Eine Verurteilung sollte erfolgen, wenn der Beschuldigte die Haupttatsachen<br />

gestand oder zwei Tatzeugen <strong>gegen</strong> ihn <strong>aus</strong>sagten. 594 Da die Ermittlungsorgane<br />

nur sehr beschränkte Möglichkeiten hatten, einen Täter aufzuspüren und ihn<br />

anzuklagen, war das Zeugenverhör das wichtigste Mittel, <strong>aus</strong>reichende Verdachtsmomente<br />

<strong>gegen</strong> einen Beschuldigten für die Durchführung eines Inquisitionsprozesses<br />

hervorzubringen. 595 Die Carolina setzt für die Tauglichkeit des<br />

Zeugenbeweises vor<strong>aus</strong>, dass die Aussagen der Zeugen auf deren eigenen<br />

Wahrnehmungen von Tatsachen beruhen. Werturteile, Meinungen, Rückschlüsse<br />

oder Informationen vom Hörensagen genügten zum wirksamen Zeugenbeweis<br />

somit nicht. 596 In der Carolina sind einfache Zeugen<strong>aus</strong>sagen – abgesehen<br />

von den selten vorhandenen zwei klassischen Tatzeugen – lediglich von sekundärer<br />

Bedeutung. Sie dienten somit in der Regel nur als Hilfsmittel für die Zulässigkeit<br />

der Folter, konnten aber keine Grundlage für eine Verurteilung bilden.<br />

Bei jedem Angeschuldigten, der nicht durch zwei Tatzeugen überführt werden<br />

konnte, war das Geständnis für eine Verurteilung also zwingend notwendig. 597<br />

Der Stellenwert der Zeugen<strong>aus</strong>sage definierte sich auch über das zu untersuchende<br />

Delikt. Bei Straftatbeständen, bei denen der Gegenstand des Verbrechens<br />

physisch vorhanden war, war man auf Zeugen<strong>aus</strong>sagen freilich viel weniger<br />

angewiesen als bei Delikten wie etwa Gotteslästerung oder Majestätsbeleidigung,<br />

die allein in der mündlichen Äusserung des Delinquenten bestanden. 598<br />

Die Carolina enthält Regeln zu Vor<strong>aus</strong>setzungen und Form des Zeugenbeweises.<br />

Grundsätzlich bestand eine Zeugnispflicht. 599 Über ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />

etwa von Familienangehörigen enthält die Carolina keine Angaben.<br />

Die Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507 (CCB) verlangte noch, dass<br />

ein Zeuge nicht unter 20 Jahren und kein «Weibsbild» sein solle. 600 Auf diese<br />

594<br />

595<br />

596<br />

597<br />

598<br />

599<br />

600<br />

Art. 67 CCC.<br />

WITTKE, Alltag [2002], S. 295.<br />

FISCHER [1998], Sp. 1686. Vgl. Art. 65 und 67 CCC.<br />

HAUSER ROBERT [1974], S. 7; HENKEL [1968], S. 42.<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Ego-Dokumente [1996], S. 299.<br />

JANSEN [2004], S. 57.<br />

Art. 76 CCB.<br />

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