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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

fragung Überraschungs- und Überrumplungsmanöver, etwa in Form von unerwarteten<br />

Gegenüberstellungen. 752 Die Konfrontation des Inquisiten mit Zeugen<br />

konnte den psychologischen Druck bedeutend erhöhen und wurde damit ein<br />

wichtiger Bestandteil des Verhörs. 753<br />

KLEINSCHROD empfahl in seinem 1798 gedruckten Leitfaden für Richter unter<br />

anderem, man solle den Verdächtigen im Allgemeinen merken lassen, dass<br />

man <strong>gegen</strong> ihn Beweise und Gründe in Händen habe, die es ihm schwer machen<br />

würden, sich mit Lügen durchzuhelfen, und dass am Ende die Wahrheit doch<br />

her<strong>aus</strong>kommen werde. 754 Der Inquisit sollte in eine Gemütsverfassung versetzt<br />

werden, die ihn eher geständig machen würde, was etwa erreicht werden könne,<br />

indem man ihn erschüttere, in Schrecken oder Rührung versetze. 755 . Der Richter<br />

sollte im Weiteren das Verhör der Gemütsart oder Hauptleidenschaft des Angeklagten<br />

anpassen: Den Geizigen sollte er mit einer Geldstrafe, den Wohllüstling<br />

mit körperlicher Unbequemlichkeit bedrohen. 756 Den Trägen und Weichlichen<br />

sollte er durch öftere Verhöre in seiner Gemächlichkeit stören und ihn bewegen,<br />

lieber zu gestehen. Den Stolzen sollte er sich durch eine herablassende Handlung<br />

annähern und ihn vertraulich machen. 757<br />

Im Rahmen des artikulierten Verhörs sollte der Spruchstelle bzw. dem allenfalls<br />

begutachtenden Rechtsgelehrten oder der Universität ein möglichst genauer<br />

Einblick in den Gang der Untersuchung gewährt werden. Die Frageartikel waren<br />

derart aneinanderzureihen, dass sie im Falle der Bejahung durch den Beschuldigten<br />

ein volles Geständnis der Täterschaft ergeben würden. 758 Seit dem<br />

752<br />

753<br />

754<br />

755<br />

756<br />

757<br />

758<br />

HENKEL [1968], S. 49. In vielen Protokollen wird der Leser Zeuge davon, wie der Widerstand<br />

des Verhörten erschlafft und sein Leugnen an Entschiedenheit verliert, bis er plötzlich<br />

zusammenbricht, SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 62 f.<br />

HÄRTER [2000], S. 470.<br />

KLEINSCHROD, Richter [1798], Bd. 1, St. 1, § 3, S. 6.<br />

KLEINSCHROD, Richter [1798], Bd. 1, St. 2, § 21, S. 78.<br />

KLEINSCHROD, Richter [1798], Bd. 1, St. 1, § 3, S. 6.<br />

KLEINSCHROD, Richter [1798], Bd. 1, St. 2, § 16, S. 68 f. Ebenda führt der Autor weiter<br />

<strong>aus</strong>, der Richter müsse den Inquisiten aber immer mit Güte und Herablassung behandeln<br />

und nur dann Schärfe gebrauchen, wenn sie unumgänglich sei. Sei der Richter gleich zu<br />

Beginn rau und scharf, so mache er den Inquisiten gewiss stutzig und hartnäckig und entferne<br />

ihn auf immer von sich.<br />

HENKEL [1968], S. 47.<br />

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