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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

Aufgabe der Strafrechtswissenschaft war es, Gesichtspunkte zu entwickeln,<br />

die dem Richter möglicherweise unter Abweichung vom überkommenen Gesetz<br />

die Verhängung der poena extraordinaria ermöglichten. 992 Nach der Strafrechtswissenschaft<br />

durfte die poena extraordinaria nicht als Todesstrafe verhängt werden.<br />

993 Auch die Verstümmelungsstrafe sollte nach überwiegender Ansicht stets<br />

poena ordinaria sein. 994 Allmählich setzte sich die Meinung durch, dass die poena<br />

extraordinaria auch als Verdachtsstrafe 995 und ohne Geständnis <strong>aus</strong>gesprochen<br />

werden dürfe. Nur die Verhängung der poena ordinaria erforderte nach<br />

gemeinrechtlicher Lehre den vollen Beweis. 996<br />

7.1.2 Todesstrafe<br />

Die Carolina nennt die Todesstrafe als poena ordinaria für viele Delikte. Im<br />

Mittelalter und in der frühen Neuzeit konnten Todesstrafen je nach Deliktsart<br />

verschärft werden, beispielsweise durch Rädern anstelle der Enthauptung durch<br />

das Schwert. Dies hatte seinen Ursprung in einer gewissen Unsicherheit darüber,<br />

ob die Todesstrafe wirklich als die härteste und abschreckendste Strafe<br />

anzusehen war, zumal die religiösen Jenseitsvorstellungen 997 dem Tod viel von<br />

seinem Schrecken nahmen. Durch langes Leidenlassen des Delinquenten sollte<br />

deswegen die abschreckende Wirkung verstärkt werden. 998 Die peinlichen Lebensstrafen<br />

wurden auf dem sog. endlichen Rechtstag in einer öffentlichen Hinrichtungszeremonie<br />

vollstreckt. 999 Der Vollzug des Todesurteils stellte oft ein<br />

992<br />

993<br />

994<br />

995<br />

996<br />

997<br />

998<br />

999<br />

Mit Hinweisen auf die entsprechenden Lehren von Carpzov und Böhmer SCHMIDT EBER-<br />

HARD, Strafrechtspflege [1965], S. 167 f. Der Kriminalist und Carolina-Kommentator Johann<br />

Samuel Friedrich Böhmer, Sohn des Kirchenrechtlers Justus Henning Böhmer, lebte<br />

von 1704 bis 1772; HESS [2005], Sp. 640.<br />

GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 169.<br />

PÖLTL [1999], S. 51 f.; SCHMIDT EBERHARD, Strafrechtspflege [1965], § 155, S. 167;<br />

SCHMOECKEL [2000], S. 351.<br />

ROTH [1998], Sp. 681 ff.<br />

GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 169.<br />

Vgl. Kap. 6.1.1.<br />

SCHNABEL-SCHÜLE, Territorialstaat [1997], S. 127; SCHMIDT EBERHARD, Strafrechtspflege<br />

[1965], § 174, S. 186. Insbesondere zum Tod als neuem Anfang VON HENTIG, Strafe,<br />

Bd. 2 [1955], S. 34 ff.<br />

RÜPING/JEROUSCHEK [2007], S. 35, Rz. 66; S. 56, Rz. 110; VAN DÜLMEN, Theater [1995],<br />

S. 10 und S. 38 ff.; HENKEL [1968], S. 43; vgl. auch Art. 79 und 97 CCC.<br />

186

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