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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

meister vorgestellt. 776 Er zeigte dem Angeklagten die Folterkammer und die Folterinstrumente<br />

und erklärte ihm detailliert deren Verwendung. 777 Erfolgte im<br />

Anschluss daran kein Geständnis, wurden die Instrumente in Bereitschaft versetzt<br />

oder dem Angeklagten ohne Schmerzzufügung angelegt. Allenfalls wurden<br />

bereits leichte Schmerzen zugefügt. Zur eigentlichen Folter kam es erst, wenn<br />

der Angeklagte nach diesem Prozedere noch immer nicht gestehen wollte. 778<br />

Das Schicksal der Folter drohte nicht nur dem Angeschuldigten, sondern<br />

auch den Zeugen. Die Folterung eines Zeugen war etwa dann gerechtfertigt,<br />

wenn bei einem schweren Verbrechen vermutet wurde, der Zeuge verfüge über<br />

entscheidendes Wissen darüber, weigere sich aber «<strong>aus</strong> purer Hartnäckig- und<br />

Halsstarrigkeit», dieses mitzuteilen. 779 Der die Aussage verweigernde Zeuge<br />

konnte auch mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe belegt werden. Ein gewisser<br />

Schutz vor unverhältnismässiger Folter sollte den Zeugen etwa dadurch zukommen,<br />

dass nur gefoltert werden sollte, wenn hinreichend erwiesen war, dass<br />

überhaupt ein Verbrechen begangen worden war; 780 dies schloss die Folterung<br />

eines möglichen Zeugen bei der Generalinquisition <strong>aus</strong>. Weiter mussten genügend<br />

starke Indizien dafür bestehen, dass der Zeuge über das Verbrechen etwas<br />

Wichtiges wusste. Die Schwelle konnte jedoch je nach Delikt sogar tiefer angesetzt<br />

werden als beim Angeschuldigten selbst: So konnte bereits eine widersprüchliche<br />

Aussage, ein gestammeltes Bekenntnis oder die Aussage eines anderen,<br />

für glaubwürdiger befundenen Zeugen, der andere Zeuge sei bei der Tat<br />

zu<strong>gegen</strong> gewesen, zur Folter rechtfertigen. 781 Hatte der Angeschuldigte selbst<br />

bereits gestanden, sollte der Zeuge eher von der Tortur verschont werden. Würde<br />

der Zeuge sich durch eine Aussage selbst belasten, so sollte die Folter eben-<br />

776<br />

777<br />

778<br />

779<br />

780<br />

781<br />

In St. Gallen trug dieser dabei oftmals einen beeindruckenden roten Mantel; BLESS-<br />

GRABHER [2003], S. 269.<br />

Nach der «territio verbalis», der blossen Schreckung, schritt man zu «territio realis».<br />

Meist war dies jedoch nicht mehr notwendig, weil der Angeklagte bereits bei der Schreckung<br />

ein Geständnis ablegte; SCHILD, Gerichtsbarkeit [1980], S. 160, 162.<br />

BALDAUF [2004], S. 167. Der Scharfrichter setzte dem Angeklagten etwa die Daumenschrauben<br />

an, vorerst ohne Schmerzen zu verursachen. Blieb das Geständnis <strong>aus</strong>, wurden<br />

die Daumenschrauben immer weiter angezogen, BLESS-GRABHER [2003], S. 270. Siehe<br />

auch Z’GRAGGEN [1999], S. 78.<br />

ZEDLER [1751], Bd. 62, S. 101, Sp. 175 f.<br />

ZEDLER [1751], Bd. 62, S. 101, Sp. 176.<br />

ZEDLER [1751], Bd. 62, S. 102, Sp. 177.<br />

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