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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

«Ob ouch ain gotzh<strong>aus</strong>man den andern uf den tod verwundte, da sol ain jeder gotzh<strong>aus</strong>man<br />

denselbigen sächer vengklich helfen der oberkeit zuzestellen.» 1027<br />

Die übrigen Landsatzungen und Landmandate enthalten keine entsprechende<br />

Regelung. Die Inhaftierung eines des Totschlags Verdächtigen konnte jedoch<br />

über die in vielen Satzungen vorhandenen generellen Bestimmungen erfolgen.<br />

1028 Um missbräuchlichen Festnahmen vorzubeugen, durfte niemand ohne<br />

<strong>aus</strong>drücklichen Befehl des Abts oder seiner Amtsleute festgehalten werden.<br />

Derartige «Haftbefehle» wurden aber offenbar sehr grosszügig <strong>aus</strong>gestellt. 1029<br />

Die Bestrafung einer Tat durch Gefängnis schaffte in der Alten Landschaft<br />

den eigentlichen Durchbruch erst Mitte des 18. Jahrhunderts, wobei die mit Gefängnis<br />

zu bestrafenden Taten unterschiedlicher Natur waren. Die Gefängnisstrafe<br />

war etwa bei Ehebruch, Unzucht und Hurerei sowie bei Verstoss <strong>gegen</strong><br />

die Wirtsh<strong>aus</strong>- oder die Bettelvorschriften vorgesehen. 1030 Delinquenten, die<br />

schwerwiegender Verbrechen – insbesondere solcher <strong>gegen</strong> Leib und Leben –<br />

schuldig gesprochen wurden, wurden noch immer nur selten zu Gefängnisstrafen<br />

verurteilt, was wohl am Nichtvorhandensein geeigneter Einrichtungen sowie<br />

an den Kosten für eine langfristige Gefangenschaft gelegen haben dürfte. In der<br />

Stadt St. Gallen beispielsweise wurden zwischen 1740 und 1798 über 70 Personen<br />

wegen eines Verbrechens <strong>gegen</strong> Leib und Leben, wegen Vergehen <strong>gegen</strong><br />

fremdes Eigentum oder wegen Falliments 1031 ermittelt und die meisten auch verurteilt;<br />

die Bestrafung bestand jedoch nicht in der Einsperrung in eine Anstalt,<br />

1032 obwohl die Stadt bereits seit dem 17. Jahrhundert über das Zucht- und<br />

Waisenh<strong>aus</strong> zu St. Leonhard verfügte. 1033<br />

Die Unterbringung eines Missetäters in Zucht- und Arbeitshäusern ist in den<br />

Landsatzungen und Landmandaten nicht vorgesehen. Trotzdem verhängten die<br />

Gerichte insbesondere <strong>gegen</strong> Ende des 18. Jahrhunderts oft Zuchth<strong>aus</strong>strafen.<br />

Dies hing mit der zu jener Zeit besonders gern demonstrierten Milde der Äbte<br />

1027<br />

1028<br />

1029<br />

1030<br />

1031<br />

1032<br />

1033<br />

Art. 3 der Landsatzung 1594/1630, RQSG (Alte Landschaft), S. 36.<br />

Vgl. dazu etwa die bereits zitierten Art. 12 der Landsatzung 1468 oder Art. 11 der<br />

Landsatzung 1525, RQSG (Alte Landschaft), S. 8 und 22.<br />

GRAF [1996], S. 75.<br />

Mit beispielhaften Aufzählungen und Quellenangaben GRAF [1996], S. 90 ff.<br />

Bankrott, Zahlungseinstellung; Duden – Das Fremdwörterbuch, Bd. 5, [2006].<br />

MAYER MARCEL, Delinquenten [1987], S. 150.<br />

MAYER MARCEL, Delinquenten [1987], S. 65.<br />

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