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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

protokollierten Zeugen<strong>aus</strong>sagen und Amtsberichte vorlas. Im Verhörprotokoll<br />

explizit erwähnt ist nur, dass ihm die Zeugen<strong>aus</strong>sage des Scharfrichterknechts<br />

Franz <strong>Antoni</strong> Ritter vom 18. Februar 1775 vorgelesen wurde. 742 Während der<br />

Einvernahme bezog sich der Befrager zwar ab und zu auf Erkenntnisse, die im<br />

Rahmen des Verfahrens gewonnen worden waren. Insbesondere die Aussagen<br />

im Bericht von Leibarzt Rogg wurden <strong>Egger</strong> nach und nach mitgeteilt, als er<br />

kontinuierlich bestritt, mehr als einmal mit der Mistgabel auf Catharina Himmelberger<br />

eingeschlagen zu haben. Das Gericht forderte <strong>Egger</strong> nach einigen<br />

Fragen zum Tathergang auf, er solle nicht so unverschämt lügen, man habe den<br />

Körper visitiert. 743 In verschiedenen Verhöretappen wurde er mit den Erkenntnissen<br />

des Leibarztes über den Zustand der drei Leichen konfrontiert. 744 Er blieb<br />

jedoch in Unkenntnis darüber, wer den Körper begutachtet hatte, und erhielt nie<br />

ein umfassendes Bild von den Feststellungen Roggs. Zu keinem Zeitpunkt des<br />

Verfahrens schien <strong>Egger</strong> darüber informiert worden zu sein, wer als Zeuge vernommen<br />

wurde, welche Fragen den Zeugen gestellt worden waren und welche<br />

Antworten die Einvernehmenden darauf erhalten hatten.<br />

5.5.4 Das Verhör<br />

5.5.4.1 Befragung des Angeschuldigten ohne Folter<br />

Im Rahmen der Spezialinquisition war das zentrale Beweismittel, das glaubwürdige<br />

Geständnis des Inquisiten, durch das artikulierte Verhör, die Konfrontation<br />

oder als ultima ratio durch Folter zu erlangen. 745 Da im Zuge der Aufklärung<br />

die Folter kritischer beäugt und im 18. Jahrhundert schliesslich immer seltener<br />

angewendet wurde, 746 erreichte die Fragetechnik im Verhör einen grösseren<br />

Detaillierungsgrad und wurde immer <strong>aus</strong>gefeilter. Vorformuliertes wurde<br />

zurückgedrängt, dafür wurden im Verhör unmittelbar gewonnene Informationen<br />

742<br />

743<br />

744<br />

745<br />

746<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage 149.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage 104.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Fragen 117, 123 f., 126.<br />

HÄRTER [2000], S. 469.<br />

Siehe sogleich Kap. 5.5.4.2.<br />

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