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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Die Kulisse: Alte Landschaft<br />

und Sicherheit, die Bestimmungen <strong>gegen</strong> die häufigen Tätlichkeiten und zur<br />

Abwehr von Landstreichern und allem fahrenden Volk sind vielfältig. 214<br />

Dem in Landsatzung und Landmandat geregelten Rechtsstoff fehlt jede systematische<br />

Ordnung; weder wird zwischen materiellem Recht und Prozessrecht<br />

noch zwischen öffentlichem und privatem Recht unterschieden. 215 Strafrechtliche<br />

Vorschriften enthalten Landsatzung und Landmandat nur wenige, sie regeln<br />

zudem weder die hochgerichtliche Zuständigkeit noch das peinliche Verfahren.<br />

Dies liegt zum einen daran, dass der den Niedergerichten zustehende Bereich<br />

durch die <strong>aus</strong>führlichen Bussenkataloge in den Offnungen geregelt war und zum<br />

anderen die Hochgerichte nach der Carolina zu verfahren hatten. 216<br />

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhundert unterblieb in der Fürstabtei die Anpassung<br />

der Rechtsordnung an die rasch ändernden wirtschaftlichen und sozialen<br />

Verhältnisse weitgehend, was MÜLLER mit der intensiven Traditionsgebundenheit<br />

der Fürstabtei erklärte. 217 Lediglich das Landmandat wurde 1761 ein<br />

letztes Mal überarbeitet. Bereits während der letzten Regierungsjahre Abt Bedas<br />

wurden zahlreiche Forderungen der St. Galler Gottesh<strong>aus</strong>leute laut. Erst 1795<br />

wurde der Druck jedoch so gross, dass schliesslich ein durch den Abt und das<br />

Volk gutgeheissener «Gütlicher Vertrag» 218 zustande kam. 219<br />

214<br />

215<br />

216<br />

217<br />

218<br />

219<br />

MÜLLER, Landsatzung [1970], S. 255. Es finden sich auch Vorschriften zur Feuer- und<br />

Gesundheitspolizei.<br />

MÜLLER, Landsatzung [1970], S. 235.<br />

MÜLLER, Landsatzung [1970], S. 260, siehe dort auch Fn. 83.<br />

MÜLLER, Einleitung [1974], S. XXX.<br />

Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und<br />

Gottsh<strong>aus</strong>-Leuten der alten Landschaft, aufgericht und angenommen den 23. Wintermonat<br />

(= November) 1795, RQSG (Alte Landschaft), S. 378 ff. Im Gütlichen Vertrag verfügte<br />

Abt Beda <strong>gegen</strong> den Willen eines Teils des Kapitels die Abschaffung der Leibeigenschaft<br />

samt den damit verbundenen Abgaben. Zudem trat er wichtige obrigkeitliche Rechte, wie<br />

jenes der Richterwahl, ans Volk ab. Der Konvent billigte den Vertrag erst knapp zwei<br />

Monate später; VOGLER WERNER, Gütlicher Vertrag, e-HLS [2006].<br />

MÜLLER, Einleitung [1974], S. XXX f.<br />

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