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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

als dasjenige des Leibarztes. Ihre «Zusammenarbeit» auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin<br />

war aber wie erwähnt nicht ungewöhnlich.<br />

Als Sachverständige hatten sowohl Rogg als auch Wolff im Verfahren keine<br />

Zeugenstellung und wurden auch nicht wie Zeugen behandelt, was sich etwa<br />

darin zeigt, dass sie ihre Gutachten selbst verfassten und sich nicht einer Befragung<br />

durch das Gericht unterzogen. Während Rogg seine Untersuchung im Bericht<br />

ziemlich detailliert festhielt und sogar mit – zumindest <strong>aus</strong> heutiger Sicht<br />

allerdings wenig <strong>aus</strong>sagekräftigen – Skizzen unterlegte, ist der Bericht von<br />

Wolff kurz und knapp, wobei auch er medizinische Fachbegriffe verwendete<br />

und insbesondere den «Os occipitio» 682 erwähnte. 683 Den beiden medizinischen<br />

Berichten ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob tatsächlich eine Obduktion,<br />

eine Leichenöffnung, stattgefunden hatte oder ob die Wunden von Catharina nur<br />

äusserlich besichtigt worden waren. Wolff schrieb in seinem Bericht, sie hätten<br />

eine «section» gemacht. 684 Aus dem Bericht von Rogg geht solches jedoch nicht<br />

eindeutig hervor. Er berichtete lediglich davon, die Haut an einer Wunde abgeschält<br />

und die Stelle abgewaschen zu haben, woraufhin er habe erkennen können,<br />

dass der Schädel eingedrückt gewesen sei. 685<br />

Freilich ist eine damalige Untersuchung der Leiche kaum mit einer heutigen<br />

Obduktion in einem modernen gerichtsmedizinischen Institut zu vergleichen.<br />

Der Leichnam wurde wenn möglich gleich (und oft <strong>aus</strong>schliesslich) am Tatort<br />

besichtigt. Dies war bei der Leiche von Catharina Himmelberger aufgrund ihrer<br />

Lage zwischen den Stauden an einem Abhang im Galgentobel nicht möglich,<br />

weshalb man sie ins H<strong>aus</strong> ihres Bruders <strong>Joseph</strong> an die Langgasse transportierte<br />

und dort begutachtete. Da <strong>Egger</strong> geständig war, interessierte das Gericht für die<br />

Beurteilung, ob tatsächlich eine Affekttat im Zorn stattgefunden hatte, insbesondere<br />

die Anzahl der Wunden und deren Auswirkungen, was sich auf die<br />

Strafzumessung bzw. die Art der Bestrafung <strong>aus</strong>wirken konnte. Dem Sachverständigen<br />

Rogg wurden deshalb konkrete Untersuchungsaufgaben erteilt. So<br />

sollte er abklären, ob nur eine oder mehrere Wunden am Körper zu finden und<br />

682<br />

683<br />

684<br />

685<br />

Hinterhauptbein, PSCHYREMBEL [2004], S. 1327.<br />

Dok. 10, Stellungnahme des Chirurgen und Hofbarbier Wolff und dessen Sohn.<br />

Dok. 10, Stellungnahme des Chirurgen und Hofbarbier Wolff und dessen Sohn.<br />

Dok. 9, visum et repertum von Leibarzt Rogg, S. 3.<br />

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