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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

er gehe auch auf die Galeere oder lasse sich vier Finger abhauen, wenn er nur<br />

nicht sterben müsse. 1096 Am 21. Februar 1775 äusserte er im Verhör verzweifelt,<br />

selbst wenn des Scharfrichters Knecht ihn in vier Teile zerreissen würde, so<br />

könne er zur Anzahl der Schläge an Cathrina Himmelberger und zu deren Ausführung<br />

doch nichts sagen. 1097 Der Hinweis <strong>Egger</strong>s, man könne ihm vier Finger<br />

abhauen, macht deutlich, dass er über die Möglichkeit der Leibesstrafe Bescheid<br />

wusste. Er war offenbar auch über die grauenhafte Strafe der Vierteilung im<br />

Bild. Ob er von einem zu seinen Lebzeiten durchgeführten Fall der Vierteilung<br />

gehört hatte, ist nicht bekannt.<br />

7.2.2 Begnadigung zur Galeerenstrafe<br />

Trotz des klaren Urteils des Gerichts blieb <strong>Egger</strong> von der Todesstrafe verschont.<br />

«[A]us ganz besonderen bewegursachen, auch angestamter milde» wandelten<br />

schliesslich die «jezt regierenden hochfürstlichen gnaden» dem «armen sünder<br />

gnädigst» die Todesstrafe in eine lebenslängliche Galeerenstrafe um. 1098 Die genannten<br />

besonderen Beweggründe bestanden wohl in der für <strong>Egger</strong> bei Abt Beda<br />

eingelegten Fürbitte. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass neben nicht namentlich<br />

genannten Freunden <strong>Egger</strong>s auch das Gericht Tablat und die Gemeinde<br />

Rotmonten um die Erlassung der Todesstrafe «demüethigst» gebeten hatten. 1099<br />

Beim Gericht Tablat handelte es sich in diesem Zusammenhang wohl um eine<br />

Bezeichnung der auf dem Gemeindegebiet von Tablat lebenden Gottesh<strong>aus</strong>leute,<br />

die insgesamt als «Gerichtsgenossen» bezeichnet wurden. 1100<br />

Weshalb <strong>Egger</strong> von derart breiter Unterstützung profitieren konnte, ist unklar.<br />

Die Todesstrafe durch das Schwert galt schliesslich nicht als unehrliche<br />

Strafe, sodass weder die Familie noch die Gemeinde sich vor auch auf sie fallender<br />

Schande hätten fürchten müssen. Denkbar sind allenfalls finanzielle Interessen<br />

der Gemeinde, zumal durch den Tod <strong>Egger</strong>s dessen Familie ihren Ernäh-<br />

1096<br />

1097<br />

1098<br />

1099<br />

1100<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 73.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Antwort 183.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 92 f.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91.<br />

Vgl. diesbezüglich die Ausführungen bei MENOLFI, Hofleute [1991], S. 85.<br />

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