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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

der Obrigkeiten <strong>gegen</strong> die Abschaffung der Folter sowohl in deutschen Landen<br />

als auch im übrigen Europa. 787 Die Abschaffung der Folter erforderte grundlegende<br />

Veränderungen des Prozessrechts; die Bestrafung aufgrund des gut begründeten<br />

Verdachts, der Würdigung zwingender Indizien, begann sich durchzusetzen.<br />

788 Bevor die freie richterliche Beweiswürdigung 789 jedoch endgültig<br />

Oberhand gewann, verhängten viele Gerichte in der Übergangsphase in Ermangelung<br />

eines (erzwungenen) Geständnisses und beim Fehlen von Zeugen Ungehorsams-,<br />

Lügen- und Verdachtsstrafen. Diese wurden etwa als Prügelstrafen<br />

vollzogen und waren oftmals kaum weniger gr<strong>aus</strong>am als die Folter. 790 In der Zeit<br />

unmittelbar nach Abschaffung der Folter verfügte der Angeschuldigte noch<br />

nicht über das Recht zu schweigen. Verweigerte er die Aussage, so wurde er<br />

bestraft. Aus dem Schweigen her<strong>aus</strong> entstand bisweilen gar die Fiktion eines<br />

Geständnisses. 791<br />

5.5.4.3 Verhöre <strong>Egger</strong>s nach Gefangennahme<br />

Nachdem <strong>Egger</strong> <strong>gegen</strong>über seinem Schwager <strong>Joseph</strong> Bensegger und seinem<br />

Schwiegervater den Totschlag von Catharina gestanden hatte und wenige Stunden<br />

darauf verhaftet worden war, dachte er offenbar nicht daran, diese Tat später<br />

<strong>gegen</strong>über dem Gericht zu leugnen. Dies dürfte auch mit dem Auffinden der<br />

Leiche von Catharina im Galgentobel vor Beginn des ersten Verhörs in Zusammenhang<br />

stehen. Über den Verbleib der Leiche hatte <strong>Joseph</strong> Bensegger im Rahmen<br />

seiner Anzeige informiert, nachdem <strong>Egger</strong> ihm und seinem Schwiegervater<br />

am 11. Februar 1775 gestanden hatte, diese in die Stauden des Galgentobels<br />

transportiert zu haben. 792 Bei dieser Sachlage dürfte <strong>Egger</strong> jedes Leugnen sinnlos<br />

vorgekommen sein.<br />

787<br />

788<br />

789<br />

790<br />

791<br />

792<br />

IGNOR [2002], S. 163; VON HIPPEL [1941], S. 39.<br />

SCHILD, Frag [2002], S. 147.<br />

Vgl. dazu BALDAUF [2004], S. 212 f.; JEROUSCHEK, Inquisitionsprozess [1992], S. 344;<br />

GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 171 ff.<br />

SCHILD, Verfahren [1989], S. 202. In Frage kam auch strenger Arrest.<br />

HOLZHAUSER [1971], Sp. 1640.<br />

Dok. 7, Zeugen<strong>aus</strong>sage von <strong>Joseph</strong> Bensegger, S. 3; vgl. Kap. 3.4.3 und 4.3.3.<br />

147

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