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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Materielle Beurteilung<br />

Erforschung des Täters ergibt. Für die Motiv- bzw. Gesinnungszuschreibung<br />

wird also nicht ein äusseres Verhalten als Anknüpfungspunkt verwendet, womit<br />

die Ermittlung des Beweggrunds des Täters entfallen würde. 874 Mit der endgültigen<br />

Institutionalisierung des Inquisitionsprozesses wurde die Ausdifferenzierung<br />

prozessualer Tatbestände <strong>aus</strong> dem materiellen Recht ermöglicht; Wille o-<br />

der Gesinnung des Täters konnten im Rahmen des Verfahrens erforscht werden.<br />

875 Neben dem allgemeinen Mordbegriff regelt die Carolina auch besondere<br />

Mordformen 876 wie den Giftmord, 877 den Kindsmord 878 und den Herren-, Verwandten-<br />

und Gattenmord 879 .<br />

Auch nach Einführung der Carolina blieben Totschläger – im Gegensatz zu<br />

Mördern – in der Praxis oftmals von der Todesstrafe verschont und wurden lediglich<br />

mit Verbannung und Geldbusse bestraft, wenngleich die peinlichen Strafen<br />

allmählich zunahmen 880 und eine Tendenz zur Kriminalisierung des Totschlags<br />

einsetzte. In Gesetzestexten und im juristischen Schrifttum wurde die<br />

gewaltsame Tötung schliesslich eher als schlimmes Verbrechen und weniger als<br />

unglücklicher Zufall dargestellt. 881 Während in der Wissenschaft noch im<br />

16. Jahrhundert die Tötungsabsicht mehrheitlich als Vor<strong>aus</strong>setzung der<br />

Schwertstrafe betrachtet wurde, setzte sich im 17. und 18. Jahrhundert nicht zuletzt<br />

unter dem Einfluss von BENEDIKT CARPZOV die Ansicht durch, dass auch<br />

der indirekte Vorsatz für die Schwertstrafe <strong>aus</strong>reichte. 882 Ein im Affekt gefasster<br />

Tötungsvorsatz sollte nur im Falle des gerechten Zorns (ex iusta ira) von der<br />

Schwertstrafe befreien. 883<br />

874<br />

875<br />

876<br />

877<br />

878<br />

879<br />

880<br />

881<br />

882<br />

883<br />

THOMAS [1985], S. 123.<br />

THOMAS [1985], S. 123. Die innere Tatseite gewann an Bedeutung; MÜSSIG [2005], S. 36.<br />

HAUSMANN [2002], S. 425; ARVANITIS [1982], S. 13.<br />

Art. 130 CCC.<br />

Art. 131 CCC.<br />

Art. 137 CCC sieht hier eine Strafschärfung vor.<br />

THOMAS [1985], S. 134 f., stellt die These auf, dass die Zweiteilung Mord/Totschlag in<br />

der Carolina eine Spiegelung gesellschaftlicher Machtverhältnisse darstellte, wobei er den<br />

Mordtatbestand als für die Tötung durch «schädliche Leute» und den Totschlag als eine<br />

die Oberschichten privilegierende Vorschrift begreift; S. 136.<br />

SCHWERHOFF, Aktenkundig [1999], S. 127.<br />

KRÖNER [1958], S. 17.<br />

KRÖNER [1958], S. 17.<br />

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