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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

5.5 Spezialinquisition<br />

5.5.1 Entwicklung und Stellenwert der Verfahrensrechte<br />

Der Inquisitionsprozess mit seinem Bestreben, der «Wahrheit» auf den Grund<br />

zu gehen, bot dem Angeschuldigten zumindest die Chance, seine Unschuld darzulegen.<br />

Art. 47 CCC gewährte dem Angeschuldigten die Möglichkeit der Führung<br />

eines Entlastungsbeweises, der bei entsprechenden Indizien zugelassen<br />

werden musste. 706 Die Prüfung von Beweismitteln oder Indizien, die der Angeschuldigte<br />

als Entlastungsmaterial nannte, lag also nicht im völlig freien Ermessen<br />

des Richters. 707 Um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, sollten<br />

dem Angeschuldigten alle Verdachtsgründe mitgeteilt werden. 708 Er sollte<br />

gemäss Carolina mit den Zeugen<strong>aus</strong>sagen konfrontiert werden und schriftlich<br />

«einrede und schutzrede» einreichen dürfen. 709 Wenn auch das Ausmass der Akteneinsicht<br />

bei den Rechtsgelehrten der frühen Neuzeit längere Zeit umstritten<br />

war, so war man sich doch weitgehend darüber einig, dass dem Angeschuldigten<br />

Einsicht zu gewähren war. 710 Diese Schutzrechte wurden freilich bei Weitem<br />

nicht immer eingeräumt; gerade im Zusammenhang mit der Anwendung der<br />

Folter kam es oftmals zu Missbrauch. 711<br />

Der Angeschuldigte hatte gemäss Regelung der Carolina im Übrigen auch ein<br />

Recht auf formelle Verteidigung durch den Beizug eines mit speziellen Rechten<br />

<strong>aus</strong>gestatteten Beistands, dessen Kosten sogar von der Obrigkeit getragen wurden,<br />

wenn der Beschuldigte arm war und niemanden hatte, der ihn unterstützen<br />

konnte. 712 Ein solcher Verteidiger musste aber nicht von Amtes wegen, sondern<br />

nur auf entsprechendes Verlangen des Angeklagten beigegeben werden. 713 Seit<br />

dem 18. Jahrhundert waren sich jedoch zumindest die Rechtsgelehrten darüber<br />

706<br />

707<br />

708<br />

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710<br />

711<br />

712<br />

713<br />

IGNOR [2002], S. 79 f.; PÖLTL [1999], S. 48. KLEINSCHROD, Richter [1798] betrachtete es<br />

als heiligste Pflicht des Richters, «eben so für die Feststellung der Unschuld, wie für jene<br />

der Schuld zu sorgen», Bd. 1, St. 1, § 14, S. 31.<br />

IGNOR [2002], S. 79.<br />

HENSCHEL [1972], S. 28.<br />

Art. 73 CCC.<br />

IGNOR [2002], S. 80 f.; HENSCHEL [1972], S. 46 f.<br />

HENSCHEL [1972], S. 30 f.; WESEL [2006], S. 397.<br />

Art. 73 und 154 CCC.<br />

HENSCHEL [1972], S. 38.<br />

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