28.12.2013 Aufrufe

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Materielle Beurteilung<br />

Zudem verbot das Landmandat Leuten, die andere durch Nichtbezahlung von<br />

Schulden zu Verlust kommen liessen, den Besuch von Wirts- und Schenkhäusern<br />

unter Androhung einer Strafe von drei Tagen und Nächten Gefangenschaft<br />

bei Wasser und Brot. 891 Da Catharina Himmelberger <strong>gegen</strong>über <strong>Egger</strong> offenbar<br />

deutlich machte, nicht länger klaglos und geduldig auf die Rückzahlung seiner<br />

Schulden warten zu wollen, wären für <strong>Egger</strong> unangenehme Folgen denkbar gewesen,<br />

mit denen er sich womöglich konfrontiert sah.<br />

Das Gericht reagierte auf die Gewalt schockiert, sie zeigte keinerlei Verständnis<br />

für deren Ausuferung. Sie fragte <strong>Egger</strong>, ob er sich einfallen lassen könne,<br />

dass sein Zorn und die Tatsache, dass er gerade eine Mistgabel in der Hand<br />

gehalten habe, eine hinlängliche Entschuldigung für seine Tat seien. 892 Aufgrund<br />

der von Leibarzt Rogg beschriebenen Verletzungen hatte sie Zweifel darüber,<br />

ob <strong>Egger</strong> tatsächlich nur einen Schlag <strong>aus</strong>geführt hatte. Ein einziger Schlag wäre<br />

offenbar als ein klareres Indiz für eine Affekttat betrachtet worden als mehrere<br />

Schläge. Die Hartnäckigkeit, mit der die Befragenden diesen Punkt immer<br />

wieder und wieder ansprachen, macht deutlich, dass sie genau abklären wollten,<br />

ob sie eine vorsätzliche Tatbegehung <strong>aus</strong>schliessen konnten. Sie waren sich offenbar<br />

nicht sicher, ob <strong>Egger</strong> tatsächlich im rasenden Zorn gehandelt hatte oder<br />

mit Vorsatz eine unangenehme Gläubigerin <strong>aus</strong> dem Weg räumen wollte, um<br />

sich vor seiner Zahlungspflicht zu drücken. Dem Leibarzt war aufgetragen worden,<br />

im Rahmen seines visum et repertum zu beantworten, ob eine oder mehrere<br />

Wunden am Körper seien und ob diese selbst direkt oder nur zufällig tödlich<br />

gewesen seien. 893 Rogg hielt in seinem Bericht fest, die durch einen fürchterlich<br />

gewaltsamen Schlag zugefügte Verletzung an der Wirbelsäule könnte allein als<br />

tödlich erachtet werden. Bezüglich der übrigen Wunden an Ohr, Kopf und Wirbel<br />

legte sich Rogg nicht fest, sondern konstatierte, es lasse sich nicht bestimmen,<br />

ob diese durch wiederholte Gr<strong>aus</strong>amkeit oder durch das Hinunterrollen des<br />

Leichnams in die Stauden entstanden seien. 894<br />

891<br />

892<br />

893<br />

894<br />

Wer solche Leute bewirtete, sollte mit einer Geldbusse bestraft werden; Landmandat<br />

1761, Art. 24, RQSG (Alte Landschaft), S. 121.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, Frage 18.<br />

Dok. 9, visum et repertum von Leibarzt Rogg, S. 2.<br />

Dok. 9, visum et repertum von Leibarzt Rogg, S. 3.<br />

167

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!