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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Prozessrechtliche Beurteilung<br />

Beweis der «anzeygung» nur <strong>aus</strong>gehen, wenn der den Indizien zugrunde liegende<br />

Sachverhalt durch zwei vollgültige Zeugen bestätigt wurde. 574<br />

Der Indizienbeweis war eines der Beweismittel zur Feststellung, ob der Tatbestand<br />

eines Verbrechens gegeben war, was wiederum Vor<strong>aus</strong>setzung für die<br />

Anwendung der Folter war. 575 Bei Vorliegen eines nahen, eines besonderen oder<br />

mehrerer entfernter Indizien, die nach Ansicht des Gerichts 576 dieselbe Stärke<br />

wie ein nahes oder besonderes Indiz erreichten, durfte gefoltert werden, wobei<br />

dem Angeklagten zuvor die Möglichkeit einzuräumen war, Entlastungsbeweise<br />

anzubringen. 577 Auf normativer Ebene vermitteln die strenge Beweistheorie und<br />

die Regeln zur Anwendung der Folter jedoch ein etwas irreführendes Bild. Insbesondere<br />

bei der Handhabung der Folter hatte der Richter ein nicht unbeachtliches<br />

Ermessen. Er konnte entscheiden, ob die vorhandenen Indizien einen Übergang<br />

von der General- in die Spezialinquisiton 578 zuliessen, und so den Weg zur<br />

Folter ebnen. 579<br />

Die Anforderungen an Indizien waren je nach zu beurteilendem Delikt unterschiedlich.<br />

580 Für die Verurteilung aufgrund eines Tötungsdelikts musste der<br />

Tod eines Menschen durch das «corpus mortuum» bewiesen werden. Die strengen<br />

Beweisregeln konnten zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Gelang es<br />

etwa einem Täter, die Leiche unbemerkt zu beseitigen, konnte er nämlich trotz<br />

seines Geständnisses nicht mit der ordentlichen Strafe belegt werden. 581<br />

Beeinflusst von der damals herrschenden italienischen Doktrin, die den Ausgleich<br />

zwischen der dem Schutz des Beschuldigten dienenden Lehre vom corpus<br />

delicti 582 und dem Strafinteresse des Staates durch Zulassung von Indizien<br />

als subsidiärem Beweismittel erlaubte, sprach sich im deutschsprachigen Raum<br />

schliesslich BENEDIKT CARPZOV ebenfalls für den Beweis durch schwerwie-<br />

574<br />

575<br />

576<br />

577<br />

578<br />

579<br />

580<br />

581<br />

582<br />

Art. 22 CCC; MICHELS [2000], S. 16, vgl. unten Kap. 5.3.2.<br />

Art. 22 CCC bestimmte, dass die Folter nur zur Anwendung kommen durfte, wenn entsprechende<br />

Indizien vorlagen, vgl. PÖLTL [1999], S. 44.<br />

Hier handelte es sich um eine Ermessensfrage; PÖLTL [1999], S. 47.<br />

Art. 27 CCC, MICHELS [2000], S. 19.<br />

Vgl. oben Kap. 5.2<br />

GSCHWEND, Geständniszwang [2006], S. 169.<br />

PÖLTL [1999], S. 47 f.<br />

KRÖNER [1958], S. 18.<br />

Vgl. oben Kap. 5.2.<br />

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