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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Strafverfahren<br />

worden war, ob <strong>Egger</strong> zu foltern sei, um verlässlichere Antworten auf die Fragen<br />

zu erhalten, ob er beim Totschlag «animum occidendi» 508 gehabt und mit<br />

welchem Motiv er die beiden Leichname <strong>aus</strong>gegraben habe. Da jedoch keine<br />

Indizien auf ein weiteres begangenes Verbrechen vorhanden waren, beschloss<br />

man, <strong>Egger</strong> nicht «ad torturam» zu nehmen, zumal er sich bereits eines «homicidium<br />

dolosum» 509 schuldig gemacht und somit die «poenam gladii» 510 , die Todesstrafe<br />

durch das Schwert, ohnehin schon auf sich gezogen habe. 511 Nach<br />

Hinweis auf dieses «gutachten» wurde der Prozess<br />

«für beschlossen gehalten, und gleichwie von dem gericht Tablath, der gemeind Rothmonten,<br />

und der eggerischen freundschaft durch einige <strong>aus</strong>schüss seiner hochfürstlichen gnaden<br />

umb entlassung der todesstraff underthänigst und demüethigst erbeten worden [...]». 512<br />

508<br />

509<br />

510<br />

511<br />

512<br />

Tötungsabsicht; Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91.<br />

Vorsätzliche Tötung.<br />

Gladius = Schwert.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91.<br />

Dok. 2, Einvernahmeprotokoll <strong>Egger</strong>s, S. 91.<br />

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