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Pfalzrätliche Strafuntersuchung gegen Joseph Antoni Egger aus ...

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Urteil und Strafe<br />

gehabt und zu welchem Ziel und Ende er die Leichen <strong>aus</strong>gegraben habe, zu verzichten.<br />

<strong>Egger</strong> sollte insbesondere nicht «ad torturam» genommen werden. Bei<br />

dieser Zusammenfassung wurden die lateinischen Begriffe nicht akkurat verwendet.<br />

So bezeichnet der Begriff «homicidium dolosum» ja bereits die vorsätzliche<br />

Tötung, setzt also «animum occidendi», die Tötungsabsicht, vor<strong>aus</strong>.<br />

Die im Protokoll summarisch wiedergegebene Beurteilung beinhaltet damit<br />

zwar einige Wörter juristischen Fachvokabulars, ist aber ansonsten nicht rechtlich<br />

eingebettet. Erst beim Urteilsspruch selbst erfolgt ein Bezug auf die Carolina,<br />

was vermuten lässt, dass die Rechtsgrundlage für eine Verurteilung zum Tod<br />

im Rahmen der gerichtlichen Beratung zwar diskutiert, bei deren kurzer Zusammenfassung<br />

im Protokoll aber nicht eigens erläutert wurde. Weil den Pfalzräten<br />

ohnehin klar gewesen sein dürfte, dass ein Totschlag nach der von ihnen<br />

anzuwendenden Carolina mit dem Tod bestraft werden musste, machte man sich<br />

offenbar nicht die Mühe, insbesondere Leichenraub und Leichenschändungen<br />

rechtlich näher zu verorten und zu klassifizieren. Da strafschärfende Arten der<br />

Todesstrafe in der Zeit des Falls <strong>Egger</strong> ohnehin praktisch nicht mehr angewendet<br />

wurden, war eine juristisch zuverlässigere Qualifikation der Delikte nicht<br />

notwendig. Eine solche wäre wohl ohnehin nur durch die Einholung eines richtigen<br />

rechtlichen Gutachtens auf dem Weg der Aktenversendung möglich gewesen.<br />

Über das zu verhängende Urteil bestand unter den Pfalzräten in der Beratung<br />

vom 3. März 1775 offenbar weitgehend Einigkeit. Bei einem im Mehrheitsentscheid<br />

knappen Resultat wären die voneinander abweichenden Meinungen<br />

schliesslich wie erläutert zu protokollieren und dem Abt vorzutragen gewesen.<br />

Nach Lage der Akten fand solches nicht statt.<br />

Die Beratung der Pfalzräte vom 3. März 1775, in der offenbar auch das Urteil<br />

zumindest faktisch schon gefällt wurde, erfolgte erstaunlicherweise noch vor<br />

Abschluss der Ermittlungen. Augenscheinlich kamen die Pfalzräte zum Schluss,<br />

<strong>Egger</strong> «sicherheitshalber» nochmals einzuvernehmen. In dieser letzten Einvernahme<br />

vom 7. März 1775 erzählte <strong>Egger</strong> von den Geschichten Johannes Gesers<br />

und nannte diese quasi als Motiv für die von ihm begangenen Leichenschändungen.<br />

Der Verdacht des Gerichts, Aberglaube könnte hinter den Leichenschändungen<br />

stecken, bestätigte sich damit. Wohl um letzte Zweifel <strong>aus</strong>zuräumen,<br />

luden die Untersuchenden Johannes Geser als letzten Zeugen vor und vernahmen<br />

ihn am 8. März 1775. Seine Aussagen bestätigten im Wesentlichen die<br />

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